Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Grundsätzlich genügt für den Arbeitnehmer die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber, seine Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können.


Seit der Entscheidung des BAG vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 – ist dieser Grundsatz jedoch eingeschränkt:


Kann der Arbeitgeber Umstände darlegen und womöglich auch noch beweisen, bei deren Gesamtbewertung ernste Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen, ist der Beweiswert der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erheblich erschüttert.


Berechtigte Zweifel können dann bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit z.B. im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gleich, von welcher Arbeitspartei ausgesprochen, besteht und diese ausschließlich bis zum Ende des Bestandes des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt wird. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet und sofort die Arbeit dort aufnimmt.


In diesem Fall ist dann der Arbeitnehmer wiederum für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der maßgeblichen Zeit voll darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, dass er seine Erkrankung darlegen muss, wozu er eigentlich nicht verpflichtet ist, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden muss und gegebenenfalls noch ein Sachverständigengutachten über seine Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum erstellen lassen muss.

Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.


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