BGH: Auskunftsersuchen des Gesellschafters nach DSGVO zulässig

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.10.2023 (Az. II ZB 3/23) klärt die Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens eines Gesellschafters bezüglich personenbezogener Daten von Mitgesellschaftern, insbesondere wenn diese Informationen für die Unterbreitung von Kaufangeboten genutzt werden sollen.


Sachverhalt


Die Klägerin, eine Zweitmarktfondsgesellschaft, begehrte von der Beklagten, die im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit den Daten der Treugeber führt, Auskunft über persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen sämtlicher Treugeberkommanditisten. Die Klägerin plante, die Gesellschafterliste zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung zu verwenden und schloss auch nicht aus, dass die Daten für Kaufangebote an Mitgesellschafter genutzt werden könnten.



Entscheidung


Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig. Der BGH bestätigte die Rechtsprechung, dass ein Auskunftsersuchen, das darauf abzielt, Kaufangebote an Mitgesellschafter vorzubereiten, nicht rechtswidrig ist und nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.


Der BGH betonte, dass ein Gesellschafter ein legitimes Interesse hat, die Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter zu kennen, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Dies schließt auch die Vorbereitung von Kaufangeboten ein, um den eigenen Einfluss auf die Gesellschaft zu vergrößern. Die Verwendung der Daten ausschließlich in Angelegenheiten der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern stellt dabei keinen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar.


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