Abfindung eines Gesellschafters

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Ein ausscheidender Gesellschafter macht regelmäßig Abfindungsansprüche geltend, deren Höhe oftmals streitig ist. Die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter wollen so spät wie möglich so wenig wie möglich zahlen, der ausscheidende Gesellschafter hat Interesse an einer möglichst schnellen möglichst hohen Abfindung. Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sollen deshalb Streitigkeiten vermeiden, sind allerdings nicht immer wirksam.

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen sollen das Gesellschaftsvermögen gegen den plötzlichen ungeplanten Abfluss von Liquidität schützen, vor allem wenn der betroffene Gesellschafter den (wichtigen) Grund für sein Ausscheiden selbst gesetzt hat. Gleichwohl ist dieser nicht schutzlos.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.04.2014, Az. II ZR 216/13) nochmals betont, dass das Recht eines Gesellschafters, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Jeder gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss, d.h. eine Regelung, wonach gar keine Abfindung gezahlt werden muss, ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Gesellschafter hat in der Regel durch seinen Kapitaleinsatz und ggf. sogar durch seine Mitarbeit zum Wert seines Geschäftsanteils beigetragen. Seine Gesellschafterstellung darf deshalb nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Ein vollständiger Abfindungsausschluss kann für einen Gesellschafter, der Vermögen und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat, existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.

Als Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung vollständig ausgeschlossen sein kann, kommen nur die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen in Betracht. In diesen Ausnahmefällen besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens verzichtet haben.

Strittig war bis zur Entscheidung des BGH, ob auch ein Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht zu diesen Ausnahmefällen zählt. Dies wurde vom BGH verneint: Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist als Abfindungsausschluss sittenwidrig und auch nicht ersatzweise als Vertragsstrafe zulässig. Abfindungsbeschränkungen dienen dem Bestandsschutz der Gesellschaft und können keinen Vertragsstrafencharakter haben, zumal nicht jede Pflichtverletzung zu einem Schaden der Gesellschaft führt.

Dennoch kann man – abgesehen von dem auf Ausnahmefälle beschränkten vollständigen Abfindungsausschluss – nur dringend empfehlen, die Art und Höhe der Abfindung, ein Berechnungsverfahren sowie die Zahlungsmodalitäten gesellschaftsvertraglich zu regeln. Jede Abfindungsbeschränkung auf einen Betrag, der zwischen dem Buchwert der Beteiligung und ihrem Verkehrswert liegt, ist im Einzelfall daran zu messen, ob – anfänglich oder nachträglich – ein grobes Missverhältnis zwischen dem vertraglich vorgesehenen Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Anteilswert und/oder unzumutbar belastende Auszahlungsmodalitäten vorliegen.

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