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BGH: Auto vom Händler kaputt – Änderung der Rechtsprechung zur Beweislast!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein neues Urteil vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15 – Urteilstext noch nicht veröffentlicht) seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf geändert.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 EUR. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Bisher hat der BGH entschieden, dass in den Fällen, in denen die Ursache eines Mangels unklar war und für den Mangel sowohl eine Ursache in Betracht kam, der bei der Übergabe vorlag als auch eine Ursache, die später gesetzt wurde, diese Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher nicht greift. An dieser Rechtsprechung hält der zuständige Senat nicht mehr fest. Grund hierfür ist die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV).

Im Ergebnis muss ab sofort bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang der Verkäufer darlegen und beweisen, dass der vom Käufer gerügte Mangel nicht bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Dagegen muss der Käufer nunmehr weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.

Betroffene Käufer sollten daher ggf. anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.


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