BGH belastet Franchisenehmer in der Systemgastronomie

  • 4 Minuten Lesezeit

Kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers im anonymen Massengeschäft

Da der deutsche Gesetzgeber das Recht für Franchiseunternehmen bislang nicht gesetzlich geregelt hat – und auch keine Bestrebungen erkennbar sind, dass dies in naher Zukunft getan wird – stellen sich für die vertriebliche Praxis im weiterhin wachsenden Markt von Franchisesystemen eine Reihe von Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, deren Beantwortung im Wesentlichen den Gerichten überlassen werden. Allerdings fallen die Entscheidungen dabei auf den verschiedenen Ebenen der Rechtsprechung sehr unterschiedlich aus, dies insbesondere auch deshalb, weil viele Fragen bislang durch den BGH noch nicht beantwortet wurden.

Hierzu gehört z.B. die Frage, ob einem Franchisenehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Verbund ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 89b HGB analog zustehen kann.

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB regelt bekanntlich, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags einen angemessen Ausgleich verlangen kann, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags noch erhebliche Vorteile hat (1) und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (2). Der Ausgleich ist begrenzt auf eine durchschnittliche Jahresprovision bezogen auf den Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre.

Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, ohne durch ein Verhalten des Unternehmers oder sein Lebensalter hierzu verleitet worden zu sein (1), wenn der Unternehmer das Verhältnis wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat (2) oder wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (3). Ein vorzeitiger Verzicht auf den Anspruch ist nicht möglich.

Die Norm ist schon in ihrem direkten Anwendungsbereich, nämlich dem Handelsvertreterrecht, häufig Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen. Hinzu kommt, dass in der juristischen Literatur vertreten wird, dass der Anspruch auf andere Vertriebsverhältnisse wie z.B. Franchisenehmer oder Vertragshändler analog angewandt werden soll. Dieser Ansicht haben sich eine Reihe von Gerichten angeschlossen und der BGH hat die Anwendung für Vertragshändler bereits bestätigt.

Offen geblieben ist allerdings, ob der BGH den Ausgleichsanspruch auch auf Franchiseverträge anwenden will und, wenn dies bejaht wird, unter welchen Voraussetzungen eine Anwendung des Ausgleichsanspruchs auch auf Franchiseverträge möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hätte nunmehr die Möglichkeit gehabt, hierzu ausführlich Stellung zu nehmen, hat diese Möglichkeit aber in seinem Urteil vom 05.02.2015 (Az. VII ZR 109/13) leider nicht genutzt.

Sachverhalt

Der zu entscheidende Sachverhalt war recht einfach: Die Beklagte betreibt eine Bäckereikette mit 930 angeschlossenen Bäckereien in Deutschland. Ca. 90% der Bäckereien werden dabei von Franchisenehmern geführt. Der Kläger war Franchisenehmer der Beklagten und betrieb mit der von ihr gewährten Lizenz zwei Bäckereien auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag regelte, dass der Kläger nach Beendigung des Vertrags die Backstuben an die Beklagte herausgeben musste. Eine vertragliche Regelung, nach der der Kläger verpflichtet gewesen wäre, seinen Kundenstamm auf die Beklagte zu übertragen oder dieser die Kundendaten zu übermitteln, bestand nicht. Nach Beendigung des Franchisevertrags forderte der Kläger nunmehr seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog, wobei er den Ausgleichsanspruch auf ca. 116.000 EUR bezifferte.

Entscheidung

In der Berufungsinstanz war die Klage vom OLG Düsseldorf abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Dabei hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob der § 89b HGB auf Franchisesysteme überhaupt Anwendung findet. Insoweit ist die Rechtslage somit noch nicht weiter geklärt. Denn der BGH sah in dem Sachverhalt schon die Voraussetzungen des § 89b HGB als nicht gegeben an. Nach ständiger Rechtsprechung wäre Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs gewesen, dass der Franchisenehmer dem Franchisegeber seinen Kundenstamm überträgt. Dies war nach Ansicht des Senats hier nicht gegeben. Eine vertragliche Verpflichtung hierzu sah der Vertrag nicht vor. Eine Übermittlung der Kundendaten war auch aufgrund des anonymen Massengeschäfts nicht möglich, da der einzelne Kunde unbekannt bleibe.

Somit wäre ein Ausgleichsanspruch nur denkbar gewesen, wenn man vertreten hätte, dass die Herausgabe der Geschäftsräume an den Franchisegeber einer Übertragung des anonymen Kundenstamms gleich komme. Diese Argumentation wird insbesondere im Bereich der Systemgastronomie vertreten, da dort ein anonymer Massenmarkt herrscht, in dem der einzelne Kunde nicht bekannt ist, der Franchisenehmer aber ggf. nach Übernahme des Ladenlokals an gleicher Stelle von dem bisherigen Werbemaßnahmen des alten Franchisenehmers profitieren kann.

Diesen Ansatz hat der Senat nun in seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Da somit die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nicht gegeben waren, musste der Senat sich mit der Frage, ob eine analoge Anwendung überhaupt eingreift, nicht mehr auseinandersetzen.

Fazit

Auch wenn der BGH – in zivilprozessualer Hinsicht nachvollziehbarer Weise – darauf verzichtet hat, weitere angeschnittene Rechtsfragen wenigstens durch entsprechende Hinweise auf die eigene Meinung zu klären, so hilft die Entscheidung der Praxis insoweit, als dass zwingende Voraussetzung für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs – so er denn anerkannt wird – wäre, dass der Kundenstamm mit übertragen wird, die Kundendaten dem Franchisegeber also so zur Verfügung gestellt werden, dass dieser den Kundenstamm sofort für sich nutzen kann. Mittelbare Vorteile sollen hier nicht ausreichen.

Dies wurde in der Entscheidung für eine Bäckereikette verneint, obwohl die Räumlichkeiten dem Franchisegeber übergeben wurden. Die Begründung ist aber auf vergleichbare Sachverhalte übertragbar. 

Damit dürfte für eine Vielzahl von Franchisesystemen z.B. im Bereich der Systemgastronomie entschieden sein, dass keine Ausgleichsansprüche anfallen können. Denn der Senat erkennt die nur mittelbare Möglichkeit, einen einmal geworbenen anonymen Kundenstamm evtl. weiternutzen zu können, nicht als ausreichend an.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema