Franchisenehmer erhält Schadenersatz für vorvertragliche Falschinformation

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Franchisegeber haftet für falsche Umsatzprognosen

Franchisesysteme zeichnen sich bekanntlich dadurch aus, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer nicht nur bestimmte Waren zum Weitervertrieb liefert, sondern dass das vollständige Geschäftsmodell inklusive der Corporate Identity, Innenausstattung, Marktauftritt etc. vorgegeben wird und der Franchisenehmer (als Einzelunternehmer) von dem Werbeaufwand der gesamten Marke profitieren kann.

Da der Franchisegeber sein Geschäftsmodell mit sämtlichen Planzahlen kennt, weil ihm regelmäßig die Kennzahlen seiner Franchisepartner mitgeteilt werden, hat er einen wesentlichen Informationsvorsprung vor dem zukünftigen Franchisenehmer, der häufig zwar die Marke kennt, über die wirtschaftlichen Hintergründe aber keine eigenen Erkenntnisse hat. Es ist daher anerkannt und im seriösen Franchising auch üblich, dass dem zukünftigen Franchisenehmer in der Phase der Vertragsanbahnung schriftliche Materialen an die Hand gegeben werden, die – im Wesentlichen als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizierende – Informationen enthalten. Regelmäßig wird dabei auch eine Umsatzprognose enthalten sein. Letztere wird – sofern der Interessent kaufmännisch handelt – wesentliche Entscheidungsgrundlage für oder gegen den Abschluss des Vertrags sein. Außerdem ist die Prognose im Rahmen von Finanzierungsgesprächen auch die wesentliche Information für Banken.

Leider kommt es in der Praxis  regelmäßig vor, dass die von den Parteien angestrebte langfristige und für beide Seiten fruchtbare Zusammenarbeit im Franchisesystem schon in der Anfangsphase scheitert, dies in der Regel deshalb, weil die prognostizierten Umsatzzahlen nicht erwirtschaftet werden können und der Franchisenehmer somit häufig wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Geschäft fortzuführen. In dieser Situation stehen sich die ehemaligen Partner dann mit sehr unterschiedlichen Interessen gegenüber. Der Franchisenehmer wird in der Regel ein Interesse daran haben, die von ihm getätigten Investitionen zur Einrichtung des Geschäftes, für das eingestellte Personal, die Beratungskosten etc. zurückzuerlangen. Auf der anderen Seite wird der Franchisegeber die außerordentliche Kündigung zurückweisen und auf Zahlung der Franchisegebühren bis zum regulären Vertragsende bestehen.

Es stellen sich somit zwei Kernfragen, nämlich zum einen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche Situation des Franchisenehmers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies hängt im Wesentlichen von den vertraglichen Bestimmungen ab und soll daher an dieser Stelle nicht erörtert werden, dies besonders deshalb, weil es bei positiver Beantwortung der zweiten – nachstehenden – Frage auf ein Kündigungsrecht nicht ankommt.

Entscheidend in den Streitigkeiten ist unter juristischem Gesichtspunkt nämlich, ob der Franchisegeber im Rahmen der Vertragsanbahnung evtl. Pflichten verletzt haben könnte. Wenn dem so ist, schuldet er ggf. unter Schadenersatzgesichtspunkten sowohl die Aufhebung des Franchisevertrags als auch den Ersatz der Aufwendungen, die der Franchisenehmer zur Einrichtung des Geschäfts aufgewandt hat.

Der Franchisenehmer erhebt dabei in der gerichtlichen Praxis häufig den Vorwurf, dass der Franchisegeber im Rahmen der Vertragsanbahnung mit geschönten Zahlen gearbeitet habe, um ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen. Die Rechtsprechung erkennt dabei grundsätzlich an, dass der Franchisegeber aufgrund seines überlegenen Wissens über das von ihm betriebene Franchisesystem verpflichtet ist, dem Franchisenehmer nur solche Zahlen vorzulegen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. auf Erfahrungswerten basieren. Allerdings ist im konkreten Streitfall häufig erst durch Beweisaufnahme zu klären, ob die Zahlen diesen Anforderungen entsprechen.

So war es auch in einem nunmehr vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 28.7.2014, 4 U 10/14). Die beklagte Franchisegeberin betreibt ein Modelabel und vergibt im Rahmen eines Franchisesystems das Recht, Stores mit den von Ihr entwickelten Marken zu betreiben und dort (ausschließlich) die von ihr unter ihrem Label erstellten Markenprodukte zu veräußern. Der klagende Franchisenehmer hatte mit der Beklagten einen Franchisevertrag zum Betrieb eines Stores in Worms abgeschlossen.

Im Rahmen der Vertragsanbahnung hat die Beklagte dem Kläger verschiedene Investment Proposals übergeben, in denen sich auch Angaben zu Umsatzerwartungen fanden. Konkret sollten nach den Erfahrungen der Beklagten ein Umsatz iHv 3.000 EUR/ qm erwirtschaftet werden. Außerdem kalkulierte die Beklagte mit einer Umsatzsteigerung von 5% in jedem der ersten fünf Vertragsjahre.  Nach Abschluss des Vertrags richtete der Kläger in Worms das Ladenlokal nach den Vorgaben der Beklagten ein. Von Beginn an blieben die getätigten Umsätze jedoch hinter den prognostizierten Zahlen zurück. Nachdem die erwirtschafteten Umsätze auch nach 2 Jahren nicht ausreichten, die Kosten zu decken, kündigte der Franchisenehmer im Jahre 2010 den Franchisevertrag. Er forderte sodann im Klageweg die Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen.

Das Landgericht Hamburg hatte die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Das OLG Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen.

Der Senat führte dabei in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Franchisegeber auf Schadenersatz haftet, wenn er während der Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrags über ein Bekleidungsgeschäft dem Franchisenehmer erwartete Umsätze nennt, die nicht auf einer nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren und beim Franchisenehmer unzutreffende Vorstellungen über die Rentabilität erwecken. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen, denn der seinerzeit für die Beklagte tätige Expansionsmanager hat in seiner Zeugenvernehmung vorm Landgericht ausgeführt, dass mit den von der Beklagten vorgelegten Zahlen bei dem Interessenten eine gewisse Euphorie entwickelt werden sollte.

Grundlage der Zahlen seien damals „Annahmen, Hoffnungen und Gefühl“ gewesen. Allerdings habe er die dargelegten Zahlen für möglich erachtet. So seien eigene Zahlen der Beklagten mitberücksichtigt worden und es sei ein Mittelwert aus allen bereits betriebenen Shops gebildet worden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte erstinstanzlich wohl selbst auch vorgetragen hat, dass bislang der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Metropolen läge, so dass deren Zahlen nicht ohne weiteres auf den Standort Worms übertragbar seien.

Der Senat sah in den so hergeleiteten Zahlen keine ausreichende Tatsachenbasis. Er hat somit die Verurteilung zum Schadenersatz bestätigt.

Die Entscheidung ist aufgrund des dem Urteil zugrunde zu legenden Sachverhalts richtig und zu begrüßen.

Erfreulich klar hat das Gericht dabei ausgeführt, dass der Franchisegeber im Rahmen der Vertragsanbahnung nur „belastbare“ Zahlen vorlegen darf, wenn der Franchisenehmer diese erkennbar zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Letzteres dürfte nahezu immer der Fall sein. Jeder Franchisegeber ist daher gut beraten, die von ihm kommunizierten Zahlen nicht nur ordnungsgemäß zu bilden sondern auch regelmäßig anhand der neuesten Zahlen zu überprüfen. Hegt er selbst aufgrund der Umstände Zweifel, ob die prognostizierten Zahlen realistisch sind, wird er zumindest gehalten sein, seine Zweifel ebenfalls dem Interessenten mitzuteilen.  

Allerdings wird man die Entscheidung auch nicht überbelasten dürfen. Denn in der Rechtsprechung ist durchaus die Tendenz zu erkennen, den Franchisegeber nicht zum „Unternehmensberater“ für den interessierten Existenzgründer zu machen. So reicht es grundsätzlich aus, dass der Franchisenehmer Zahlen benennt, die aus seiner Erfahrung bzgl. der seiner Partner, die bereits länger Franchisenehmer sind, herrühren.

Der Franchisegeber wird auch eher nicht verpflichtet sein, zu prüfen, ob diese Zahlen an dem von dem Franchisenehmer ins Auge gefassten Standort auch zu erwirtschaften sein werden. Häufig wird er dies auch nicht können, wenn der konkrete Standort bei den Vertragsverhandlungen noch nicht feststeht und z.B. die Lage für die zu erwirtschaftenden Umsätze einen entscheidenden Faktor bedeutet. Hinzu kommt, dass insbesondere bei im Wachstum befindlichen Franchisesystemen noch nicht für alle „Standorttypen“ Erfahrungswerte bestehen. In einem solchen Fall genügt der Franchisegeber wohl seinen Verpflichtungen, wenn er deutlich macht, dass die Zahlen auf den bisherigen Erfahrungen bestehen, die jedoch nicht zwingend auf das konkrete Vorhaben zu übertragen sind.

Außerdem sollte auch gegenüber dem Interessenten deutlich gemacht werden, dass die Zahlen Prognosen sind, sie sich also abhängig vom Marktumfeld anders entwickeln können. Letzteres dürfte in Zukunft häufiger zu berücksichtigen sein. Denn wenn man voraussetzt, dass der Franchisegeber Erfahrungswerte der vergangenen fünf bis zehn Jahre – abhängig vom Planungshorizont in der Branche – seinen Prognosezahlen zugrunde legen muss, wird ignoriert, dass die Einflüsse des Onlinevertriebs in den letzten Jahren  immer größer werden, so dass insbesondere bei länger zurückliegenden Planzahlen die Prognosen kritisch zu hinterfragen sind.

Es ist allerdings zu erwarten, dass die hier vorliegende Entscheidung nicht die letzte ihrer Art gewesen sein wird.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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