BGH-Entscheidung zum Sampling

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Der BGH hat sich erneut zu dem seit 2004 vor Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk über das Thema Sampling geäußert (Urt. v. 30.04.2020 – I ZR 115/16). Die Band Kraftwerk sieht eine Urheberrechtsverletzung in der Verwendung einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Song „Metall auf Metall“ durch Moses Pelham in dessen Song „Nur mir“.

Wie ist das Verfahren zum Sampling verlaufen?

Zunächst gaben sowohl das LG als auch das OLG Hamburg Kraftwerk Recht. Die Zurückverweisung des BGH an das OLG brachte auch nichts, ebenso wie die erneute Revision zum BGH. Das Bundesverfassungsgericht gab die Sache wieder an den BGH, der dann den EuGH um Hilfe bat. Der EuGH meinte, dass auch kurze Audiofragmente dem Urheberrecht unterliegen, sofern sie nicht in geänderter und nicht wiedererkennbarer Form eingefügt werden. Nun war der BGH wieder an der Reihe. 

Wie hat der BGH entschieden?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M., erklärt: "Der BGH meint, dass das Datum des Samplings entscheidend ist, weil ab dem 22.12.2002 die Richtlinie 2001/29/EG galt, die in Art. 2 c) das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller und in Art. 5 Abs. 2 und 3 Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts regelt.

Vor der Geltung der Richtlinie ist allein das deutsche Recht und damit § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG entscheidend. Dieser gibt dem Hersteller des Tonträgers das ausschließliches Vervielfältigungsrecht. Eine Ausnahme besteht aber bei der freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG – auf die sich Moses Pelham hier berufen kann, da er ein selbständiges Werk geschaffen hat.

Ab der Geltung der EU-Richtlinie allerdings ist diese zwingend zu beachten – das deutsche Recht darf nicht gegen sie verstoßen. Da der EuGH entschieden hat, dass auch sehr kurze übernommene Audiofragmente als teilweise Vervielfältigung gelten, wenn sie beim Hören im neuen Musikstück wiedererkennbar sind. Im Fall von Moses Pelham wurden die 2 Sekunden nur leicht verändert übernommen und der durchschnittliche Hörer ist daher in der Lage, den Rhythmus zu erkennen. Hier liegt also eine unerlaubte Vervielfältigung vor."

Wie geht es weiter?

Damit ist der Fall aber noch nicht abgeschlossen, weil die vorherigen Gerichte bisher nicht festgestellt haben, ob die Beklagten die Vervielfältigung ab dem 22.12.2002 vorgenommen wurden. Daher muss nun das OLG Hamburg endgültig über den Fall entscheiden.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/bgh-entscheidung-zum-sampling/ 


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