BGH I ZR 134/20 – einmal mehr neues zur Werbung mit Testergebnissen

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Werbung mit Testergebnissen ist im Rahmen von gewerblichen Verkaufsangeboten, sei es online oder aber offline, weitverbreitet. Nicht zuletzt dient sie unstreitig einer kompetenten Darstellung des jeweils angebotenen Produkts, denn ein positives Testergebnis einer möglicherweise neutralen Stelle hat für Verbraucher eine starke Aussagekraft.


Die Ausgangslage

Im Grundsatz dabei gilt, wer für ein Angebot, sei es online oder offline, mit einem Testergebnis für die angebotene Ware wirbt, der muss im betreffenden Angebot so genau es geht die jeweilige Fundstelle des Testergebnisses für den jeweiligen Kaufinteressenten bereithalten. Nur so kann der interessierte Verbraucher zügig und unkompliziert sich ein eigenes Bild vom jeweiligen Testergebnis und dem beworbenen Produkt machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hinweis auf ein bestimmtes Testergebnis in der Artikelbeschreibung oder in Form eines Logos im Angebot bereitgehalten wird. Für den Verbraucher muss erkennbar sein, wo genau er das Testergebnis finden kann. Soweit so gut.

Nunmehr stellte sich aber das Problem: was ist, wenn das Testergebnis bzw. das Testsiegel gar nicht vom verkaufenden Unternehmer aktiv genutzt wird, sondern das Testsiegel/ Testergebnis auf dem angebotenen Produkt selbst bereits vom Hersteller platziert und damit lediglich unkenntlich auf dem genutzten Produktbild zu finden ist?


Die Fallvariante des BGH 

Im Falle des BGH I ZR 134/20 ging es um einen Katalog, in welchem das Foto eines Eimers Wandfarbe abgebildet war, auf welchem sich der Hinweis „Testsieger“ befand. Sprich, der Hinweis auf das Testergebnis befand sich unmittelbar auf dem angebotenen Produkt selbst (hier also dem Farbeimer), nicht hingegen in der sonstigen Gestaltung der Werbeanzeige des Händlers. Zwar erfolgte die Darstellung des Testergebnisses, inkl. der Fundstelle, auf dem Farbeimer herstellerseitig in vollkommen korrekter Form. Jedoch ließ sich das Bild weder vergrößern noch gab es in sonstiger Art und Weise die Möglichkeit, den Testsieger-Hinweis auf dem Farbeimer über die Angebotsbeschreibung genauer zu erhalten. Details waren damit schlicht nicht zu erkenn, einzig der Umstand, dass es wohl einen Test gab, ließ sich also dem Bild entnehmen. Das hielt der BGH nicht für ausreichend und daher für wettbewerbswidrig im Sinne eines Vorenthaltens wesentlicher Produkteigenschaften.

Der BGH wies ausdrücklich daraufhin, dass es nicht darauf ankommt, ob nun der Händler selbst aktiv mit einem Testurteil wirbt. Ausreichend für die Pflicht der genauen Angabe zum Testergebnis ist bereits die Erkennbarkeit des Testsiegels auf dem Produktbild selbst. Allein das signalisiere „dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden“ habe. Da der Umstand eines solchen Tests wesentlich für die interessierten Kreise im Rahmen der Kaufentscheidung sei, müsse auch dann genauer auf das Testergebnis hingewiesen werden, wenn dieses allein auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht ist. In einem solchen Fall sei es dem Verkäufer zuzumuten, im Zweifel mittels Fußnote auf die konkrete Fundstelle des Testergebnisses hinzuweisen.


Keine eigene Recherche des interessierten Kunden erforderlich

Daneben macht der BGH klar, dass es nicht darauf ankommt, ob es für den interessierten Kunden ein Leichtes wäre, selbst nach dem jeweiligen Testergebnis zu suchen. Es reicht daher ebenso wenig aus, einen bloßen Verweis auf die web-Seite des entsprechenden Testers, geschweige denn auf die homepage des Produktherstellers zu geben. Hierzu betont der BGH ausdrücklich, dass die Erforderlichkeit der Angabe der genauen Fundquelle des Testergebnisses eine Eigenrecherche des Kunden gerade ersparen soll. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie leicht eine Recherche im Internetzeitalter möglich sei. Es ist stets die genaue Fundstelle anzugeben. Nur dann sei eine gezielte Recherche des interessierten Kunden zügig und ohne weitere Probleme sichergestellt.


Praxistipp: Händler sind hiernach dringend angehalten, nicht nur im Rahmen ihrer Produktbeschreibungen auf eine genaue Angabe etwaiger Testergebnisse zu achten, sondern insbesondere auch die genutzten Produktbilder auf dahingehende Angaben auf den Produkten selbst zu prüfen. Gerade auch dann, wenn für Händler die Möglichkeit besteht, auf einen Bilderkatalog des jeweiligen Herstellers zurückzugreifen, sollte dies nicht blind und ungeprüft erfolgen. Im Zweifel muss unbedingt pro-aktiv geschaut werden, wo denn nun das Testergebnis genau zu finden ist, um diese Information anschließend als Fußnote oder sonstigen Verweis in der Produktbeschreibung nochmals gesondert  bereitzustellen.

Eine weitere Frage wäre, ob es ausreichend ist, wenn – jedenfalls im Rahmen eines online-Angebots – das jeweilige Produktbild vergrößert werden kann und ggf. dadurch der Hinweis auf das Testergebnis am Produkt erkennbar wird. Allerdings würde dann das Risiko der technischen Darstellbarkeit am jeweils vom Kunden genutzten Endgerät bestehen. Darauf sollte man sich eher nicht verlassen.

Unklar bleibt zudem, ob der jeweilige Händler das ganze Problem einfach dahin umgehen kann, dass er für ein Foto des Produktes eine Bildperspektive wählt, auf welcher das Testsiegel nicht erkennbar ist. Soweit jedoch der BGH in seiner Entscheidung betont, dass der Hinweis auf das Testergebnis auf dem Produkt selbst durchaus wesentliche Produkteigenschaft sei, wäre das wohl ohne weiteres nicht zu empfehlen.


Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder einem anderen Sachverhalt haben, können Sie mich gern kontaktieren. Sie erreichen mich über das Kontaktformular oder per Email.

www.ra-grunow.de

info@ra-grunow.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan C. Grunow LL.M.

Beiträge zum Thema