BGH – Sensationsentscheidung zum Diesel-Abgasskandal kündigt sich an

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Der Bundesgerichtshof hat am 05.05.2020 erstmals eine Verhandlung zur Diesel-Abgas-Affären-Problematik durchgeführt.

Der Vorsitzende Richter des 6. Zivilsenats, Herr Richter Stephan Seiters, führt aus, dass der VW Konzern und seine Töchter wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung sich eine Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eingehandelt hat. Dabei würde die Einspielung eines sogenannten Diesel-Software-Updates auch nichts ändern.

Eine Nutzungsentschädigung müssten sich die Geschädigten allerdings hinsichtlich der selbstgefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Soweit muss sich ein Geschädigter nicht mit einer Einmalzahlung durch den VW Konzern abspeisen lassen, sondern es besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem VW Konzern und seinen Töchtern, sagt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Viele Geschädigte haben als Teilnehmer der Musterfeststellungsklage zuletzt das Vergleichsangebot des VW Konzerns angenommen. Dieser Vergleich kann noch innerhalb von 14 Tagen nach Annahme durch den Geschädigten wiederrufen werden. Bsp.: Wenn man am 30.04.2020 den Vergleich angenommen hat, so kann man den selbigen Vergleich noch bis zum 14.05.2020 erfolgreich wiederrufen, um dann anschließend mit einer Einzelklage einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch durch zu setzten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat darüber hinaus entschieden, dass diejenigen Geschädigten ihre Ansprüche an myright abgetreten haben, in der Musterfeststellungsklage leer ausgehen.

Das Gericht entschied, dass die Abtretung an myright unzulässig und deshalb nichtig gewesen ist.


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