BGH stärkt Mediationsparteien den Rücken

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Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 34/17) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Mediationsparteien gestärkt: In dem Fall war eine Mediatorin, die zugleich als Rechtsanwältin zugelassen war, von Eheleuten beauftragt worden, mit ihnen eine einvernehmliche Vereinbarung der vermögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln und hatte hierbei auch ausdrücklich den Auftrag und die Vollmacht erhalten, bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern die tatsächlichen Grundlagen für etwaige Versorgungsausgleichsanspräche selbst aufzuklären, um dann unter Einbeziehung der von den Parteien eingebrachten rechtlichen Gesichtspunkte und Fragen eine gleichgewichtige, den Interessen beider Seiten gerecht werdende einvernehmliche Konfliktlösung zu ermöglichen.

Indes versäumte es die Mediatorin sowohl rechtzeitig vor dem anstehenden gerichtlichen Scheidungstermin diese Auskünfte einzuholen als auch die Parteien oder ihre Anwälte vor dem Termin hierauf hinzuweisen. Dies hatte zur Folge, dass die Ehefrau in Unkenntnis darüber war, dass ihr, wie sich später herausstellte, ein auszugleichender Kapitalwert in Höhe von € 94.263,33 zugestanden hätte, sie aber über ihren ebenfalls nichtsahnenden Prozessanwalt auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs unwiderruflich verzichtete.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Mediatorin gegenüber der Ehefrau zusammen mit deren Prozessanwalt (im Innenverhältnis zur Hälfte) in Höhe des verlorenen Betrages hafte: Die Mediatorin habe trotz ihrer anwaltlichen Zulassung beiden Mediationsparteien als Mediatorin dienen dürfen, jedoch sei in ihrem Falle der Mediationsvertrag zugleich ein mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag, der eine Haftung des Mediators nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen zur Folge hat, wobei die Besonderheiten der anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Bei einem pflichtgemäßen Hinweis an die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in erster Linie betroffene Ehefrau auf die bislang fehlenden Informationen hätte diese vor Klärung der Tatsachengrundlagen keinen Verzicht erklärt. Der zu ersetzende Schaden war von der Mediatorin in der Weise auszugleichen, dass der Betrag zu entrichten war, der erforderlich war, um entsprechende Versorgungsanwartschaften neu zu begründen. Der Umstand, dass die Handlungen des Prozessanwalts der Ehefrau ebenfalls zu dem Verlust der Ansprüche beigetragen hatten, konnte die Haftung der Mediatorin ebenso wenig beseitigen wie etwa das Verschulden des beurkundenden Notars im Verhältnis zu dem die Parteien beratenden Rechtsanwalt.


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