BGH: zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

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Bei einer GmbH & Co. KG war der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verstorben. Die Prokuristin der GmbH & Co KG erteilte zu einem späteren Zeitpunkt einem Rechtsanwalt Vollmacht zur Prozessführung. Die von diesem eingelegte Berufung wurde vom OLG Hamburg als unzulässig verworfen, weil die GmbH & Co. KG wegen des Todes des Geschäftsführers der Komplementärin führungslos gewesen sei und daher eine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts nicht habe erfolgen können (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2017, 3 U 196/14).

Der BGH hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.02.2019 auf. Zur Begründung heißt es:

Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat. Die Prokura ermächtigt (…) ihrerseits, einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen.

BGH, Beschluss vom 06.02.2019, VII ZB 78/17

Hinweis:

Eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG wird gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Komplementär-GmbH vertreten. Diese wiederum wird nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch den oder die Geschäftsführer vertreten.


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