Bildmarke „Raute“: Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens Legal im Auftrag der HSV Fußball AG

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Die bekannte HSV-„Raute“ ist eine für die HSV Fußball AG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Bildmarke. Weil einer unserer Mandanten Textilien mit dem „Raute“-Aufdruck verkauft haben soll, erhielt er kürzlich eine Abmahnung der Anwaltskanzlei von Appen Jens Legal.

Ihm wird vorgeworfen, innerhalb eines Online-Shops verschiedene Textilien mit dem Aufdruck der „Raute“ (Registernummern beim DPMA: 1014052 und 30613598) zum Kauf angeboten zu haben. Eine Genehmigung des HSV als Markenrechtsinhaber liege dafür jedoch nicht vor. Durch die Nutzung der Unternehmenskennzeichen verletze er damit die Markenrechte der HSV Fußball AG. Aufgrund dieser vermeintlichen Rechtsverletzung wird unser Mandant dazu aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
  • Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung von 1.531,90 Euro zu zahlen.

Hintergrund:

Unter einer Marke versteht man die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Das Ziel von markenrechtlichem Schutz ist es, dass sich die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Ein Name, Firmenname, Begriff, Logo oder eine Kombination aus diesen Elementen kann als Marke geschützt werden. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Markenarten: Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken, Hörmarken, dreidimensionale Marken, Farbmarken oder Kollektivmarken.

Markenrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich durch eine Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Der Markeninhaber kann einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleichartige Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen.

Eine Markenrechtsverletzung löst diverse Ansprüche nach dem Markengesetz aus. Dies sind bspw. Unterlassungs-, Auskunfts-, Kostenerstattungs- oder Schadensersatzansprüche.

Häufige Abmahngründe im Bereich des Markenrechts sind:

  • Verkauf, Angebot oder Einfuhr von Plagiaten
  • Verwendung von Marken der Mitbewerber ohne Legitimierung
  • Verwendung von geschützten geschäftlichen Bezeichnungen
  • Verstöße gegen den markenrechtlichen Titelschutz

In der uns aktuell vorgelegten HSV-Abmahnung geht es um den Vorwurf der Verwendung von Marken ohne Legitimierung. Von unserem Mandanten wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument, bei dessen Unterzeichnung sich der Unterzeichnende dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an den Abmahner gezahlt werden. Häufig sind Abmahnungen bereits vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die jedoch oftmals viel zu weit gefasst sind und den Abgemahnten benachteiligen können. 

Daher raten wir Abgemahnten Folgendes:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Unterzeichnen Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  • Beauftragen Sie einen auf das Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Ihre Abmahnung muss zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Liegt überhaupt Handeln im geschäftlichen Verkehr vor? Dies wäre die Grundvoraussetzung für eine Markenrechtsverletzung. Keinesfalls sollten Sie auf eigene Faust handeln. Hierdurch könnten Sie schon zu Beginn erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Verteidigungsoptionen herbeiführen.

Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail zu. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles! Gerne nennen wir Ihnen hierbei auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie gerne vertreten.


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