„Bildschirmarbeitsplatz“ (spezielle Sehhilfe/Arbeitszeitunterbrechung)

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Aus der täglichen Büroarbeit ist der PC und somit der Bildschirm kaum noch wegzudenken. Dadurch können körperliche Beanspruchungen, insbesondere für die Augen entstehen.

Regelmäßig ist von einem „Bildschirmarbeitsplatz“ auszugehen, wenn dauerhaft (mindestens zwei Stunden am Stück) die Arbeit mit Blick auf einen Computerbildschirm, also einem Gerät zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung (ausgenommen hiervon zum Beispiel: Bediendisplays von Fahrzeugen und Maschinen, klassische Schreibmaschinen mit Display und/oder Registrierkasse) zu verrichten ist.

Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, die für Arbeitgeber/Arbeitnehmer von Bedeutung sind, aber nach meiner bisherigen Erfahrung zu wenig Beachtung in der realen Arbeitswelt finden. Sie betreffen den möglichen Anspruch von Beschäftigten auf eine spezielle, für die Arbeit am Bildschirm ausgerichtete Sehhilfe und regelmäßig einzuhaltende Unterbrechungen der Bildschirmarbeit.

I.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (dort konkret Teil 4 im Anhang) besteht im Rahmen der sogenannten Angebotsvorsorge unter Umständen für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Verpflichtung, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens zu ermöglichen und darüber hinaus gegebenenfalls im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Auszugsweise ist nachfolgend der entsprechende Wortlaut der Verordnung dargestellt:

„Teil 4

Sonstige Tätigkeiten

….

(2) Angebotsvorsorge bei:

1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind; (...).“

II.

Auch bezüglich der zeitlich einzuhaltenden Unterbrechungen der Bildschirmarbeit (in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht als „Pause“ zu bezeichnen, da Pausen grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu bezahlen sind) gibt es in der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) dort konkret Teil 6 des Anhangs Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 eine gesetzliche Regelung, dass arbeitgeberseits die Bildschirmarbeitszeit durch andere Tätigkeit oder regelmäßige Erholungszeiten zu unterbrechen ist. Auszugsweise ist nachfolgend der entsprechende Wortlaut der Verordnung dargestellt:

6. Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

….

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. (…).

In der Verordnung ist zwar keine konkrete zeitliche Vorgabe genannt, jedoch gilt als allgemeine regelmäßige Erholungszeit eine Unterbrechung von 5 – 10 Minuten alle 50 Minuten. Diese Unterbrechung muss, im Gegensatz zu einer klassischen Pause, arbeitgeberseits bezahlt werden. Arbeitnehmerseits darf auf diese vorgegebenen Unterbrechungen nicht zugunsten seiner Pause (durch Anrechnung der Zeit und Verlängerung der Pause) verzichtet werden.


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