Arbeitserlaubnis

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Die Ausführungen orientieren sich an dem Internetauftritt der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de).

Zulassung zum Arbeitsmarkt 

Ohne deutsche Staatsbürgerschaft kann man grundsätzlich in Deutschland arbeiten und auf Jobsuche gehen, vorausgesetzt man erfüllt bestimmte Kriterien

Staatsangehöriger eines der folgenden Länder:

  • eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU),
  • eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • der Schweiz.

Staaten, die nicht Mitglied oder Vertragspartner der EU sind, werden als Drittstaaten bezeichnet. Ob ein Angehöriger eines solchen Drittstaates in Deutschland arbeiten darf, hängt vom sogenannten Aufenthaltstitel, beispielsweise dem Visum ab. Zum Beispiel, wenn im Aufenthaltstitel der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ steht.

Zustimmung zur Beschäftigung

Die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Ausländerbehörde genehmigt mit dem Aufenthaltstitel eine Beschäftigung in Deutschland. Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen. Dafür müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung ist laut Aufenthaltsgesetz bzw. Beschäftigungsverordnung erlaubt.
  • Ein Arbeitgeber hat einen konkreten Arbeitsplatz angeboten.
  • Die Bedingungen, insbesondere die Vergütung unter denen künftig gearbeitet werden soll, sind mit denen deutscher ArbeitnehmerInnen vergleichbar. 
  • Es dürfen keine ArbeitnehmerInnen auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit gleicher Qualifikation (sogenannte Bevorrechtigte) zur Verfügung stehen.

In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel auch ohne Zustimmung der BA erteilt werden.

AsylbewerberInnen oder geduldete Personen aus Drittstaaten, dürfen in der Regel nach einem dreimonatigen Aufenthalt arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag positiv entschieden hat. Anerkannte AsylbewerberInnen, dürfen uneingeschränkt arbeiten und sich auch beruflich selbstständig machen.

Die arbeitsrechtliche Konsequenz einer nicht vorhandenen „Arbeitserlaubnis“ im Sinne der §§ 284 ff. SGB III ist, dass der Vertragsschluss bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Fehlt der entsprechende Aufenthaltstitel, darf der ausländische Arbeitnehmer wegen des Beschäftigungsverbots des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Arbeitsleistung nicht erbringen. Ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis ist zu beenden. Bereits erbrachte Arbeitsleistung ist bis zu diesem Zeitpunkt zu vergüten (sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis).

Ein Arbeitnehmer des in § 284 Abs. 1 SGB III genannten Personenkreises, der vorsätzlich verschweigt, dass er zur Ausreise aus der BRD aufgefordert sowie dass seine Ausreisepflicht für vollziehbar erklärt wurde und deshalb seine Arbeitsgenehmigung bzw. -erlaubnis entfallen ist, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Zugleich verletzt er mit dieser arglistigen Täuschung seine arbeitsvertragliche Treuepflicht erheblich. Das stellt einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB dar, welcher ggf. zur fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers berechtigt. Der Arbeitnehmer kann dagegen nicht einwenden, er habe darauf vertrauen dürfen, infolge der Einlegung von Rechtsmitteln die Duldung und damit die Arbeitserlaubnis zu behalten.

Für weitere Rückfragen und Hilfestellungen steht Ihnen die Kanzlei Matani & Kollegen selbstverständlich zur Verfügung. Wir übernehmen auch im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit die Unterstützung und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten für die Betroffenen.

Wir verweisen für weitere Informationen auch ausdrücklich an die Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de – dort insbesondere das Merkblatt 7)  

[https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-7-AuslaendischeAN_ba015382.pdf]

Foto(s): Rechtsanwalt Matani

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