Bitcoin & Handelsplattformen - Risiken und Ansprüche

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Der Betrieb einer Bitcoin-Handelsplattform – auch Bitcoin Exchanges – unterliegt grundsätzlich der Regulierung und Erlaubnispflicht der BaFin, wenn die Kryptowährung gewerblich als Ware gehandelt wird. Die Regulierungstatbestände des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) könnten anwendbar sein. Es sind verschiedenen Arten und Varianten von Handelsplattformen denkbar, die einer Lizenz bedürfen.

Zunächst kommt der Betrieb einer Handelsplattform in Betracht, die einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel oder eine Anlage- bzw. Abschlussvermittlung betreibt. Die Anlage- bzw. Abschlussvermittlung kann auch erlaubnisfrei sein, soweit die Plattform ihr Geschäft als vertraglich gebundener Vermittler unter der Haftung eines Kreditinstituts wahrnimmt. Auch Finanzkommissionsgeschäfte durch eine Handelsplattform sind denkbar. Sie liegen vor, soweit die Plattform im eigenen Namen als Käufer und Verkäufer von Kryptowährungen auftritt, die wirtschaftlich erzielten Ergebnisse des Handels aber die Kunden des Unternehmers treffen und die Plattform somit im Namen der Kunden handelt.

Zuletzt kann durch den Bitcoin Exchange auch eins multilaterale Handelssystem betrieben werden. Somit würde die Plattform durch eine Software automatisch Käufer und Verkäufer eines Bitcoin-Geschäfts zusammenbringen, wodurch die Kunden nicht mehr entscheiden können, mit welchem Vertragspartner der Kauf oder Verkauf abgeschlossen werden soll. Es geht es nur um den Kauf/Verkauf selbst und nicht um die Transaktion mit einem bestimmten Handelspartner. 

Risiken der Handelsplattformen

Die generellen Risiken im Bitcoingeschäft gelten gleichermaßen auch für das Handeln mit den Bitcoins auf den Handelsplattformen. Es sind eben diese Plattformen, die den Handel mit Kryptowährungen anbieten und das Geschäft in Verruf gebracht haben, da die Unternehmen oftmals in betrügerischer Absicht agieren und Schneeballsystemen ähneln. Hierdurch kann der Kunde nicht einschätzen, ob sein Geld dort wirklich sicher angelegt ist.

Somit muss bei der Wahl der Handelsplattform besonders vorsichtig vorgegangen werden. So zeigt sich nämlich, dass die Handelsplattformen zum Beispiel Kursanzeigen manipulieren, Gewinne und eingezahltes Geld nicht auszahlen und oftmals keine Lizenz für den Betrieb der Plattform vorweisen können, wodurch die Geschäfte nicht getätigt werden dürfen.

Folge einer fehlenden BaFin-Lizenz – Ihre Ansprüche

Das KWG definierten die Bank- und Finanzdienstleistungen und fordert die Erlaubnis und Lizenz der BaFin, damit die Anbieter solche Dienstleistungen anbieten können. In ähnlichem Umfang gilt die Erlaubnispflicht auch für das Anbieten von Zahlungsdiensten nach dem ZAG. Wer diese erforderliche Erlaubnis nicht vorweisen kann, macht sich strafbar und die Plattform bzw. das Geschäft wird in den meisten durch Behörden geschlossen. Eine solche Erlaubnis liegt in den meisten Fällen bei den Bitcoin Handelsplattformen nicht vor.

Besonders wichtig sind die zivilrechtlichen Konsequenzen. Der Unternehmer bzw. Betreiber der Handelsplattform, der keine BaFin-Lizenz vorweisen kann, haftet seinen Kunden gegenüber in jedem Fall, aufgrund dessen, dass durch die fehlende Lizenz ein Pflicht- bzw. Gesetzesverstoß vorliegt. Dadurch ist der Unternehmer der Plattform allein durch die fehlende Lizenz, gegenüber seinen Kunden, zum Beispiel zum Ersatz der erlitten Schäden verpflichtet. Auch eine persönliche Haftung der für die Handelsplattform verantwortlichen Person ist möglich, sodass trotz einer mögl. haftungsbeschränkten Rechtsform eine persönliche Haftung vorliegt. Gleiches gilt auch wenn keine Kryptowährung, sondern „normale“ Finanzprodukte gehandelt werden.

Sollte Sie ungerechtfertigte Verluste durch z. B. Kursmanipulation im mit binären Optionen erlitten haben oder anderweitige Probleme mit ihrem Anbieter haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz, die Erstattung von Einzahlungen oder Auszahlung von Gewinnen ebnen. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.

Hinweis: Derzeitige nicht gem. § 32 KWG nicht zugelassene Institute sind unter anderem:

69Brokers; Moneeda AG (Extauri); Gestion Cheptel; Capital Investment Management AG;

Johnson Capital PTE Ltd.; Crypto Code; IK Partners Ltd.; Morris Processing Ltd.; FiNMAX; Bitcoin TradeRobot; Infinity App Club; Top Algo Trade; Bitcoin Evolution; Bitcoin Revolution; Digitroniq; Bitcoin Victory; The Trader (robotrader-app.co); Platincoin; Polarstern Capital; Coin LTD (coin-adm.com)


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