Blackout und Stromausfall: Wer arbeiten muss – und wer nicht (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Experten zufolge könnte es bald zu regionalen Stromausfällen oder einem bundesweiten Blackout kommen. Was, wenn man deshalb nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt? Kann einem deshalb gekündigt oder der Lohn verweigert werden?

Was, wenn der Arbeitgeber wegen Stromausfalls nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen? Was gilt im Homeoffice, wenn dort der Strom ausfällt? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Arbeitnehmer erreicht Arbeitsplatz wegen Stromausfalls nicht rechtzeitig

In diesem Fall sorgt der Stromausfall nur dafür, dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz ist. Dort, am Arbeitsort, funktioniert aber alles und der Arbeitnehmer könnte ungehindert arbeiten.

Da der Arbeitnehmer regelmäßig das Wegerisiko trägt, ist er dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz einzutreffen. Deshalb: Äußere Faktoren, wie Wetter, Streik, oder eben ein Stromausfall ändern grundsätzlich nichts an der Pflicht des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, am Arbeitsort zu einer bestimmten Uhrzeit zu erscheinen, muss er sich daran trotz äußerer Ausnahmeumstände grundsätzlich halten.

Allerdings gilt auch: Konnte der Arbeitnehmer den Grund für die Verzögerung schlechterdings nicht kennen, trifft ihn regelmäßig kein Verschulden an der Verspätung. Ihm kann deshalb kein Pflichtverstoß vorgeworfen werden, der Arbeitgeber darf deshalb nicht abmahnen und auch nicht kündigen.

Konkret: Kommt der Stromausfall völlig unerwartet, muss der Arbeitnehmer keine Abmahnung oder Kündigung befürchten, wenn er zu spät kommt. Der Arbeitgeber darf ihm aber für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, den Lohn streichen.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer vom Stromausfall Kenntnis gehabt haben musste, etwa weil dieser in den Medien für den Wohnort des Arbeitnehmers lang und breit vorhergesagt wurde?

Trifft der Arbeitnehmer in dem Fall keine Vorkehrungen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein, indem er etwa ein anderes Verkehrsmittel wählt, begeht er regelmäßig eine Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren darf.

Im Wiederholungsfall kommt unter Umständen eine Kündigung in Frage, die aber im Kontext der Energiekrise und des Ukrainekriegs, die eine Last für alle darstellen, nur unter besonders strengen Voraussetzungen statthaft wäre.

2. Am Arbeitsplatz kann nicht gearbeitet werden

Wird der Arbeitnehmer, nachdem er trotz Stromausfalls rechtzeitig am Arbeitsplatz angekommen ist, vom Arbeitgeber wieder nach Hause geschickt, stehen Abmahnung und Kündigung wieder nicht zur Debatte. Der Arbeitnehmer bekommt hier aber für die Zeit, in der am Arbeitsplatz nicht gearbeitet werden konnte, weiterhin den vollen Lohn ausgezahlt.

Der Arbeitgeber darf, auch wenn er seine Bürokräfte heimschickt, eine (teilweise) Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern einfordern, deren Tätigkeit vom Stromausfall nicht beziehungsweise nicht vollständig beeinträchtigt wird, beispielsweise Hausmeister und Reinigungskräfte. 

3. Was gilt im Homeoffice?

Befindet sich der Arbeitnehmer im geduldeten oder vereinbarten Homeoffice und fällt dort der Strom aus, gilt dasselbe, wie wenn am Büroarbeitsplatz der Strom ausfällt.

Ist ein Arbeiten nicht möglich, muss der Arbeitnehmer weiter entlohnt werden. Er muss weder Kündigung nach Abmahnung befürchten. Allerdings darf der Arbeitgeber anweisen, dass der Arbeitnehmer zuhause Akten bearbeitet, also Tätigkeiten ausführt, die ohne Computer und Internet machbar sind. 

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter aus dem Homeoffice ins Büro zurückholen, sofern im Büro gearbeitet werden kann - und die Homeoffice-Vereinbarung das zulässt, und Corona-Maßnahmen dem nicht entgegenstehen.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Setzen Sie alles Zumutbare daran, pünktlich am Arbeitsplatz zu sein.

Von einem Durchschnittsverdiener kann zwar niemand verlangen, dass er hunderte Euro für ein Taxi bezahlt, um pünktlich zu sein. Man sollte sich aber über die aktuellen Entwicklungen zum Stromausfall und Blackout informieren und Alternativen parat haben, falls es soweit ist.

Lassen Sie sich beispielsweise von Ihrem Partner zur Arbeit fahren oder sprechen Sie sich mit einem Kollegen oder Nachbarn ab, um eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Nehmen Sie wenn möglich den Bus, falls die Bahnen wegen Stromausfalls ausfallen. Steigen Sie falls zumutbar aufs Fahrrad um.

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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