Kündigung: Wann gilt der allgemeine, wann der besondere Kündigungsschutz?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Nach der Kündigung haben Arbeitnehmer meist gute Aussichten auf eine hohe Abfindung – sofern sie einen starken Kündigungsschutz haben und rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreichen. Dafür muss entweder ein allgemeiner oder ein besonderer Kündigungsschutz vorliegen. Wann der eine gilt und wann der andere, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Mit dem „allgemeinen Kündigungsschutz“ meint man üblicherweise den Schutz des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieses gilt für Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeitern. Die zweite Voraussetzung ist eine Wartezeit von sechs Monaten, die im Übrigen nichts mit der Probezeit zu tun hat. Den allgemeinen Kündigungsschutz genießt der Arbeitnehmer erst nach Ablauf dieser Frist – selbst wenn keine, eine kürzere oder eine längere Probezeit vereinbart wurde. Diesen Schutz hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, sofern er beide Voraussetzungen erfüllt.

Der besondere Kündigungsschutz hingegen knüpft an bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers an. Etwa im Fall einer Schwangerschaft, wo der besondere Kündigungsschutz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft gilt. Eine Kündigung ist hier regelmäßig nur bei schweren Pflichtverletzungen denkbar und falls eine Zustimmung durch die zuständige Behörde vorliegt.

Bei einem Grad der Behinderung von 50% und mehr gilt ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt allerdings erst nach einem halben Jahr der Beschäftigung. Wichtig: Wer einen Grad der Behinderung von 30% bis unter 50% hat, kann auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung im Hinblick auf den Kündigungsschutz erwirken.

Besonderen Kündigungsschutz gibt es zudem in bestimmten Situationen, in denen sich der Arbeitnehmer befindet, beispielsweise während einer Pflegezeit oder Elternzeit. Dasselbe gilt für bestimmte Funktionen, die der Arbeitnehmer ausfüllt, etwa eine Betriebsratsmitgliedschaft. Will der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied kündigen, muss der gesamte Betriebsrat dem zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auf Zustimmung verklagen.

Auch der Datenschutzbeauftrage hat besonderen Kündigungsschutz. Der Grund dafür ist ähnlich, wie beim Betriebsrat. Wer diese Funktionen inne hat, muss den Arbeitgeber hin und wieder kritisieren. Hier ist ein wirksamer Kündigungsschutz unerlässlich, um den Arbeitnehmer vor einer Kündigungen zu schützen, die der Arbeitgeber als Reaktion auf dessen Kritik oder unbequeme Haltung mitunter nur allzu gern aussprechen würde. Weitere geschützte Funktionen sind: der Gewässerschutzbeauftragte, bestimmte Sicherheitsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung, der Wahlvorstand, aber auch jemand, der eine Betriebsratswahl initiiert.

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