Blitzer-App

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Praxis sind Apps für das Smartphone weit verbreitet und beliebt, die vor Blitzern warnen. Das internetfähige Smartphone wird am Armaturenbrett in einer gesonderten Halterung befestigt, sodass die Blitzer-App den Autofahrer während der Fahrt vor stationären mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten warnt. Bei der Verkehrskontrolle fiel einem Polizeibeamten dieses Gerät auf. Bislang war unklar, ob ein derartig ausgerüstetes Smartphone in das Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO fällt; diese Vorschrift untersagt dem Autofahrer, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“.

In dem gegen den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger argumentiert, dass der Betrieb der Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt, denn ein Smartphone ist nicht dafür bestimmt, Verkehrsüberwachungen und Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Ein Smartphone dient vielmehr der Kommunikation und Informationsbeschaffung. Diese primäre Zweckrichtung des Zweckrichtungsgesetzes wäre auch durch die Installation einer bestimmten App nicht beeinträchtigt. Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 03.11.2015 nicht:

Denn Blitzer-Apps dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Autofahrer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen (AZ: 2 Ss (OWI) 313/15). Derartige Blitzer-Apps stellen somit keine Patentlösung für Schnellfahrer dar, die Geldbußen und insbesondere Punkte vermeiden wollen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. iur. Eckhart Jung

Beiträge zum Thema