Blitzer – LKW-Kontrolle – Augsburg/Landsberg a. L.

  • 2 Minuten Lesezeit

LKW-Kontrollen auf Autobahnen oder mehrspurigen Bundesstraßen sind häufig mit temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen verbunden. Viele Fahrer meinen, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung wie das zeitgleiche Überholverbot auch nur auf LKW bezieht. Andere bemerken die Beschränkung nicht, da sie an dieser Stelle häufig vorbeifahren.

Ist ein Absehen vom Fahrverbot möglich?

Können solche Irrtümer dazu führen, dass ein Fahrverbot vom Gericht aufgehoben wird? Grundsätzlich ist dies nach dem Beschluss des OLG Bamberg vom 01.12.2015 – Az: 3 Ss OWi 834/15-möglich:

Nicht jeder vermeidbare Verbotsirrtum führt 'automatisch' dazu, von einem Regelfahrverbot Ausnahmen zuzulassen. Erforderlich ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung und Gewichtung sämtlicher erkennbarer Umstände und eine hierauf aufbauende Gesamtschau. Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann, muss aber den Schuldvorwurf nicht unter allen Umständen mindern. Nur soweit er ihn im Einzelfall wirklich mindert, ist eine entsprechende Milderung geboten. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG kann dazu führen, dass die Wertung des Pflichtenverstoßes als 'grob' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.] StVG als nicht gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass die Anordnung eines an sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV verwirkten Regelfahrverbots nicht (mehr) angezeigt ist (u. a. Anschluss an BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.).

Ist bei einem Absehen vom Fahrverbot die Geldbuße anzuheben?

Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung, dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist, scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus (Festhaltung u. a. an OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Hamm NZV 1999, 92 und OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719)

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich seit Jahren speziell auf das Fahrverbots- und Bußgeldrecht bei Geschwindigkeits-, Abstands- und Handyverstößen spezialisiert. Vielen Mandanten hat er vor etlichen Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg persönlich beigestanden und viele Fahrverbote verhindert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema