Blitzer prüfen lassen: A3, Wiesbaden (Breckenheim), Km 151.980, Ri. Frankfurt (Update 2024)

  • 3 Minuten Lesezeit

Unzähligen Verkehrsteilnehmern wurde er bereits zum Verhängnis - der Blitzer in Container-Gestalt (sog. Enforcement Trailer), der zwischen der Raststätte Medenbach-Ost und dem Wiesbadener Kreuz (A3/A66) bei Wiesbaden-Breckenheim aufgestellt ist. Es gibt nach unseren umfangreichen Erfahrungen aus tausenden geführter Bußgeldverfahren wenige Messstellen in Deutschland, bei denen verhältnismäßig so viele Fahrverbote verhängt werden wie hier - meist begleitet von mittelbar drohenden 2-Punkte-Eintragungen in Flensburg mit 5-jähriger Tilgungsdauer und hohen Geldbußen, die zuweilen gar bei mehr als tausend Euro liegen. 

Hierüber haben wir an anderer Stelle bereits berichtet: "Geblitzt: Wiesbaden-Breckenheim, BAB 3, km 151,980, Richtung Frankfurt – Hilfe vom Spezialisten!"

Die seither verstrichene Zeit und unsere in zahlreichen Fällen gewonnenen Erkenntnis lassen aber eine Aktualisierung geboten erscheinen und eben hierum geht es im vorliegenden Beitrag. 

Aber um es vorwegzunehmen: Unverändert gilt die Empfehlung, gegen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitungen an dieser Messstelle mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen!

In den Anhörungsbögen bzw. Bußgeldbescheiden des Regierungspräsidiums Kassel heißt es regelmäßig wie folgt: 

Ihnen wird vorgeworfen, am … um … Uhr in Wiesbaden, OT Breckenheim, A3, km 151,980, FR Frankfurt am Main als Führer des … mit dem Kfz-Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: 

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h [bzw. zwischen 22:00 und 6:00 Uhr: 100 km/h] 

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): … km/h."

Wir halten auch weiterhin daran fest, dass vor dieser Messstelle eine höchst verwirrende Beschilderung festzustellen ist. Nach unserer Auffassung und nach einschlägiger Rechtsprechung muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde gerade auf Autobahnen Schilder so aufstellen, dass deren Sinn-Gehalt unter Berücksichtigung der dort üblichen (und zunächst zulässigen) Geschwindigkeiten bereits bei einem flüchtigen, aufmerksamen Blick verstanden werden kann. Dies ist unserer Meinung nach nicht der Fall. Wir sehen uns hierin gerade durch die vielen Rückmeldungen unserer Auftraggeber bestätigt, die darüber berichten, dass sie durch die je nach Tageszeit unterschiedlichen Regeln reichlich irritiert waren. 

Gleichermaßen kritisch sehen wir auch die Art und Weise, in der das Laser-Messgeräts dort verwendet wirdZwar durchaus nicht in allen, doch aber in einigen Fällen, belegten von uns beauftragte Sachverständige, dass (abhängig von der vorgeworfenen Geschwindigkeit) ein Messfehler um 8 bis etwa 20 km/h zumindest nicht ausgeschlossen werden könne.

Geplatzt sind hingegen bis auf weiteres die Hoffnungen darauf, mit der von uns immer wieder beklagten Löschung maßgeblicher Mess-Daten durch den Hersteller des Messgeräts etwas zu erreichen. Wir sehen darin unverändert eine verfassungswidrige Beweisvereitelung. Leider hat aber das Bundesverfassungsgericht nach langem Zuwarten zu dieser maßgeblichen Rechtsfrage keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde eines externen Kollegen als unzulässig abgewiesen. Nun wird es wohl weitere Jahre dauern, bis insofern neuerlich auf eine richtungsweisende Entscheidung gehofft werden kann. 

Unverändert auszutragen ist hingegen der Kampf um sonstige Beweismittel. Diese werden nach unserem Verständnis in der Regel nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt. 

Auch wenn dies in entsprechenden Fällen von der zuständigen Bußgeldbehörde nicht förmlich zum Ausdruck gebracht wird, ist doch zu mutmaßen, dass hierin zumindest ein Grund für vorgenommene Einstellungen von uns geführter Verfahren liegen dürfte. 

In manchen Fällen mag dies auch an bestenfalls bedingt zur Fahrer-Identifikation geeigneten Lichtbildern liegen

Sollten alle sprichwörtlichen Stricke reißen und alle Argumente der Verteidigung abgeblockt werden, so kann insbesondere bei einem zwei- oder dreimonatigen Fahrverbot als "Plan B" versucht werden, gegen Erhöhung der Geldbuße eine Verkürzung des Fahrverbots zu bewirken und dieses zugleich zeitlich so zu schieben (z.B. in die Urlaubszeit oder zum Jahreswechsel hin), dass es erträglich wird.

Weitere Informationen von uns zu dieser Messstelle: https://www.fahrverbot-rechtsanwalt.de/geschwindigkeit-a3-wiesbaden-breckenheim-km-151980-richtung-frankfurt-geblitzt 

Übrigens: Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung und meist auch die Kosten eines (nur dann) einzuholenden Sachverständigengutachtens werden in der Regel von einer Verkehrsrechtschutzversicherung übernommen. Eine solche kann unter Umständen auch noch nachträglich abgeschlossen werden.


Dr. Sven Hufnagel
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Sven Hufnagel weist umfangreichste und bundesweite Erfahrungen in der Verteidigung wegen angeblicher Geschwindigkeitsverstöße auf. Im FOCUS- und STERN-Magazin wurde er bereits 13-mal in Folge ausgezeichnet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema