BMW, Mini und andere: Preiserhöhung nach wirksamer Bestellung von Neuwagen bei mehreren namhaften Herstellern

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Vor der Bestellung eines fabrikneuen PKW vergleichen die meisten Käufer die Preise des gewünschten Modells und bestellen dann bei dem für sie passenden Anbieter. Ob Kauf, Leasing oder Finanzierung: Anschließend denken die Käufer in der Regel, der vereinbarte Preis sei auch für den Verkäufer bindend. Leider erleben viele Besteller gerade unangenehme Überraschungen. Betroffen sind auch Kunden von BMW, Mini und VW. 

Die Ausgangslage

Vor allem Lieferprobleme bei dringend für den Bau eines KfZ benötigten Halbleiterprodukten (sogn. "Chips"), aber auch andere Faktoren wie die Corona Krise und der Krieg in der Ukraine haben dafür gesorgt, dass sich die Lieferzeiten für fabrikneue PKW deutlich verlängert haben. Häufig können die Verkäufer solcher PKW selbst die vertraglich avisierten Lieferzeiten nicht mehr einhalten und müssen die wartenden Käufer vertrösten. Schon an dieser Stelle lohnt ein Blick in den Kaufvertrag, denn für die Rechte des Käufers macht es einen großen Unterschied, ob ein verbindlicher oder ein voraussichtlicher Liefertermin vereinbart wurde.

Nachdem manche Hersteller - wie aktuell z.B. BMW und Mini - die Preise ihrer Neuwagenmodelle kürzlich erhöht haben, und derartige Erhöhungen in teilweise kurzen Abständen vorgenommen werden, entspricht gerade bei längeren Lieferzeiten der aktuelle Listenpreis eines Fahrzeugs nicht mehr dem Preis, der bei Bestellung des Fahrzeugs zugrunde gelegt wurde.

Trotz wirksamer Bestellung werden die Käufer dann damit konfrontiert, dass der Verkäufer nicht mehr den ursprünglich vereinbarten sondern einen zum Teil deutlich erhöhten Kaufpreis verlangen. Das Gleiche kann für erhöhte Finanzierungs- oder Leasingraten gelten.

Die Rechtslage

Grundsätzlich würde das Risiko solcher Veränderungen während der Lieferzeit, ebenso wie z.B. Wechselkursschwankungen oder steigende Rohstoffpreise, vom Verkäufer zu tragen sein. Dem versuchen die Verkäufer neuer Kraftfahrzeuge, also Hersteller, Vertragswerkstätten oder professionelle Weiterverkäufer durch findige Regelungen in ihren Bestellbedingungen entgegen zu wirken und das Risiko möglichst weitgehend auf den Käufer abzuwälzen.

Insbesondere wenn der Käufer Verbraucher ist, aber in abgeschwächter Form auch bei gewerblichen Autokäufern, müssen sich diese Verkaufsbedingungen an der zum Teil strikten Rechtsprechung messen lassen, die für die Einbeziehung und Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelt wurde. Nicht selten kann der Käufer auf den vereinbarten Kaufpreis vertrauen und muss die verlangte Erhöhung nicht zahlen. Oft wird dem Käufer auch ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, mit dem er sich von der Bestellung lösen kann. Das will er aber meist gar nicht, zumal er kurzfristig kein Ersatzfahrzeug zu vergleichbaren Konditionen erwerben kann.

Die in der Praxis vorzufindenden vertraglichen Gestaltungen sind sehr unterschiedlich. Häufig werden Preisgarantien zeitlich befristet oder von verschiedenen anderen Faktoren abhängig gemacht.  Das ist aber nicht immer wirksam. 

Wegen der Vielzahl denkbarer Gestaltungen sind pauschale Aussagen zur Wirksamkeit solcher Preisanpassungsklauseln kaum zu treffen. Eine Klausel, die dem Verkäufer eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestattet, ohne Grund und Umfang der Erhöhung konkret festzulegen, ist aber grundsätzlich unwirksam. Kann Grund und Umfang der Erhöhung bei Vertragsschluss nicht schon hinreichend konkret festgelegt werden, muss dem Kunden bei einer erheblichen Preiserhöhung ein Recht zur Vertragsauflösung zustehen und dies in der Klausel festgelegt werden.

Einzelfallprüfung erforderlich

Deshalb ist es in jedem Einzelfall erforderlich, die konkrete vertragliche Vereinbarung daraufhin zu prüfen, ob die Preiserhöhung auf den Besteller wirksam abgewälzt wurde, oder ob er den höheren Preis ablehnen kann. 

Gerne prüfen wir Ihren Vertrag, beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und setzen diese dann auch gegenüber dem Verkäufer durch. Ob es sich um einen Händler oder den Hersteller des Fahrzeugs handelt, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

SO WIRD´S GEMACHT.


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -

Foto(s): Rechtsanwalt Stephan Stiletto


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