Bodenschutzrechtliche Anordnung abwenden - Detailuntersuchung und Sanierung nach BBodSchG

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I. Der Fall

Als Grundstückspächter hat unser Mandant zunächst eine zwangsgeldbewehrte bodenschutzrechtliche Anordnung zur Untersuchung des Grunstücks, zur Erstellung eines Sanierungskonzepts sowie zur Sanierung des Grundstücks in Form der Dekontamination erhalten, die wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sofort zu befolgen war. Anlass war ein öliger Eintrag in einen benachbarten Fluss während eines Zeitraums, in dem vom betroffenen Grundstück eine - unserem Mandanten bis dahin nicht bekannte - offenbar nicht fachgerecht montierte und jahrzehntelang unsachgemäß betriebene Heizungsanlage entfernt wurde. Eigentümerin des Grundstücks war die Körperschaft, deren Behörde die Anordnung erlassen hatte. 

Auf unsere Empfehlung kündigte der Mandant das Pachtverhältnis und gab den Besitz an der Fläche auf. Das Verwaltungsgericht hob auf unseren Antrag die Anordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf, da sie auf einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage beruhte.

Die Behörde erließ einen neuen Bescheid, mit welchem sie (zunächst nur) eine Detailuntersuchunganordnete. Auch insoweit ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an und bewehrte die Anordnung mit einem Zwangsgeld.

Hiergegen legten wir für unseren Mandanten abermals Widerspruch und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden WIrkung ein. Erst in der Beschwerdeinstanz stellte das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass unser Mandant kein Störer war, insbesondere weil er wegen zulässiger Besitzaufgabe die tatsächliche Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der Anordnung nicht innehatte.


II. Tipps

Pächter und Mieter kommen - verschuldensunabhängig -  als Verantwortliche für bodenschutzrechtliche Anorndungen in Betracht. Oft stehen schon für die erforderlichen Untersuchungen erhebliche Summen auf dem Spiel. An die Detailuntersuchungen schließen sich häufig auch Anordnungen zur Durchführung der Sanierung an.

Betroffene müssen wegen des sehr häufig angeordneten Sofortvollzugs schnell reagieren und parallel zu Widerspruch bzw. Klage auch einstweiligen Rechtsschutz bei der Behörde und/oder bei Gericht ersuchen.

Gute Chancen bestehen immer, wenn die Anordnung sehr weit gefasst sind und die Adressaten nicht klar bestimmen können, welches Verhalten von ihnen verlangt wird.

Soweit Pächter und Mieter nicht zwingend auf die Nutzung des jeweiligen Grundstücks angewiesen sind, sollten sie schnellstens und wirksam die Nutzung an dem Grundstück aufgeben und den Besitz an den Eigentümer zurückübertragen, bspw. durch Schlüsselübergabe. Im Zweifel muss auch die Rücknahme zivilrechtlich erzwungen werden, da der Eigentümer wenig Interesse an der Rücknahme eines potenziell kontaminierten Grundstücks hat.

Sprechen Sie uns gern an, wenn sie eine bodenschutzrechtliche Anordnung erhalten haben.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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