Branchen-Abzocke – Vorsicht vor „Deutsches Firmenregister"

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Unternehmer, die von dem so genannten „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ Post erhalten, sollten sehr vorsichtig sein, warnt die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden.

Angeschrieben werden die Unternehmen von dem Bonner Unternehmen DR Verwaltung AG. Zuletzt hieß das Unternehmen DBP Verlag AG. Am 26.01.2015 erfolgte die Umbenennung. Rückfragen sind offenbar unerwünscht: Nach acht Minuten in der Warteschleife der DR Verwalung AG wird man mit dem Hinweis, man solle es bitte später wieder probieren, aus der Leitung geworfen.

Was viele nicht merken dürften: Bei dem Schreiben handelt es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in ein Firmenregister. Wer genau liest, findet aber den Hinweis darauf, dass Kosten folgen können. Es heißt: „Die Erfassung Ihrer Unternehmensdaten unter www.ustid-nr.de ist eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung, die von der DR Verwaltung AG, Potsdamer Platz 2, 53119 Bonn angeboten wird. Im Kleingedruckten heißt es weiter „Der Veröffentlichungsbetrag beträgt jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt.“ Ein Vertrag wird für mindestens zwei Jahre „verbindlich“ geschlossen. Inklusive Umsatzsteuer können so fast 950,- EUR zustande kommen. Dabei wirkt das Anschreiben recht seriös. Im Briefkopf steht die Internetseite USTID-Nr.de, umfasst von neun Sternen, die sehr an die EU-Sterne erinnern. Es wird um eine Korrektur oder Bestätigung der bestehenden Daten gebeten. Die Rückantwort soll gebührenfrei per Fax an eine 0800-Nummer erfolgen.

Wer nicht aufpasst, tappt in die Kostenfalle

Pikant: Der Vertrag verlängert sich nach Nr. 4 der AGB jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertragspartner nicht drei Monate vor Vertragsablauf kündigt. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung sei ausgeschlossen.

Das Schreiben weckt Erinnerung an die Gewerbeauskunft-Zentrale, die versucht hatte, mit ähnlichen Tricks Unternehmer abzuzocken. Die Gerichte hatten sich mehrfach mit diesem dubiosen Unternehmen auseinanderzusetzen und stellten sich überwiegend auf die Seite der Unternehmer. Insbesondere lehnten sich die Gerichte dabei an § 305c BGB an und sprachen von einer überraschenden Klausel, die zu einer Überrumpelung des Unternehmers führt. Es läge eine deutliche Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Unternehmers und dem Inhalt der AGB vor. Zur DR Verwaltung AG liegen jedoch aktuell noch keine Entscheidungen vor.

Wer sich gegen unberechtigte Forderungen der DR Verwaltung AG zur Wehr setzen möchte, sollte einen Anwalt konsultieren. Dieser kann auch eine so genannte negative Feststellungsklage erheben, mit der gerichtlich festgestellt werden kann, dass der angebliche Vertrag nicht besteht.


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