Brauchen verheiratete Eltern minderjähriger Kinder ein Testament?

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In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage für Eltern, ob sich die Errichtung eines Testamentes lohnt. Neben der unangenehmen Beschäftigung mit dem eigenen Ableben können auch mögliche Kosten abschrecken.

Ausgangslage

Treffen miteinander verheiratete Eltern keine erbrechtlichen und eherechtlichen Regelungen (also kein Ehevertrag und kein Testament/Erbvertrag), so tritt der gesetzlich geregelte Normalfall (insb. §§ 1371, 1922 ff. BGB) ein:

der überlebende Ehegatte erbt eine Hälfte, die zweite Hälfte erhält das Kind bzw. die Kinder. 

Versterben beide Elternteile, so erben das Kind/die Kinder zu 100 %. Mehrere Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft.

So weit, so gut. Diese Folgen mögen für viele Eltern angemessen erscheinen.

Abwandlung

Was aber, wenn zum Nachlass des verstorbenen Elternteils eine Immobilie und/oder ein Betrieb gehören?

Entschließt sich der überlebende Ehegatte beispielsweise, die Immobilie zu verkaufen so muss zum Schutz der Interessen des/der minderjährigen Erben das Familiengericht hinzugezogen werden.

Dieses bestellt einen Ergänzungspfleger (regelmäßig ein Rechtsanwalt), der die Interessen für einen minderjährigen Erben wahrnimmt.

Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, führt jedoch zwingend zu einem häufig mehrmonatigen zusätzlichen Zeitaufwand und Kosten.

Gehört ein Betrieb zum Nachlass, wird es nicht einfacher. Schon Verfügungen über das Geschäftskonto kann der überlebende Elternteil im Normalfall nicht ohne weitere Maßnahmen tätigen. Das kann bis zur Existenzgefährdung eines eigentlich gesunden Betriebes führen, wenn z. B. Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge etc. nicht fristgerecht gezahlt werden können.

Empfehlung

Wie erläutert, sind die Regelungen des Gesetzgebers für viele Familienkonstellationen nicht sinnvoll.

Glücklicherweise bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume. In o. g. Fällen bietet sich beispielsweise ein Ehegattentestament gem. § 2265 BGB (umgangssprachlich auch bezeichnet als "Berliner Testament") an. In diesem setzen die miteinander verheirateten Eltern sich jeweils gegenseitig als Alleinerben ein, das/die Kind/er wird/werden Nacherbe/n.

Der überlebende Ehegatte kann dann in o. g. Fallkonstellationen allein über Immobilie und/oder Betrieb verfügen.

Im Rahmen einer erbrechtlichen Gestaltungsberatung können zudem steuerliche Aspekte Berücksichtigung finden.

Sollten Sie den Eindruck haben, die gesetzliche Regelung reicht für Ihre persönliche Situation nicht aus, empfiehlt sich, einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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