BREXIT: Limited als Grundstückseigentümer – Teil 4

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Für den Fall, dass der BREXIT (irgendwann) eintreten könnte, sollten sich Mandanten, deren englische Limited Grundeigentum in Deutschland besitzt, über folgendes Urteil des BFH Gedanken machen:

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2019 wie folgt ausgeführt:

Eine in Deutschland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft (hier von den Seychellen) mit nur einem Gesellschafter kann kein Eigentum an einem Grundstück erwerben. 

Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland, d. h. außerhalb der EU oder EWR, gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie). 

Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist.

Das bedeutet, dass einer englische Limited nach dem BREXIT nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zukommt. Sie kann dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt.

Eine ausländische Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich nicht anders behandelt als eine inländische Kapitalgesellschaft. Die Gleichbehandlung setzt aber voraus, dass das als ausländische Kapitalgesellschaft und damit als ausländische juristische Person auftretende Gebilde tatsächlich rechtsfähig ist. Fehlt es daran, ist im Einzelfall zu prüfen, welche zivilrechtlichen Folgen sich hieraus für Rechtsgeschäfte mit der Scheingesellschaft ergeben.

Jedenfalls kann ein nicht rechtsfähiges Gebilde nicht Rechtsträger und deshalb auch nicht Inhaber von Rechten sein. 

Hat nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft ihren Sitz in Deutschland, kann sie in der Regel mangels Einhaltung der inländischen Gründungsvorschriften nicht wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt werden. Damit entfällt der Mantel der Kapitalgesellschaft und es ist auf die hinter ihr stehenden Gesellschafter zurückzugreifen. Folgerichtig käme in einem solchen Fall die Behandlung als rechtsfähige Personengesellschaft in Betracht. Dies wiederum setzt voraus, dass die Gesellschaft mehre Gesellschafter hat, denn eine Einmann-Personengesellschaft existiert im deutschen Recht nicht. Hat die ausländische Kapitalgesellschaft lediglich einen Gesellschafter, tritt dieser an die Stelle der Gesellschaft. Damit entfällt die Möglichkeit, in der Gesellschaft ein rechtsfähiges Gebilde zu sehen. Maßgebender Rechtsträger ist der Gesellschafter (als Person) allein.       

BFH Beschluss vom 08.01.2019, II B 62/18



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