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Brezen im Festzelt – ermäßigter Steuersatz rechtmäßig

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Auf jedem Volksfest, jeder Kärwa oder dem Oktoberfest gibt es Festzelte, in denen man neben Musik unterschiedlichster Richtungen auch Getränke und Speisen genießen kann. Oftmals gibt es in diesen Zelten auch Brezen zu kaufen. Dass für diese Schmankerln nur der ermäßigte Steuersatz gilt, hat in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.


Verkaufsstand gepachtet

Eine Unternehmerin pachtete in den Jahren 2012 und 2013 in einem Festzelt auf dem Oktoberfest Verkaufsstände zum Verkauf von Brezen. Hierfür setzte sie sogenannte „Brezen-Läufer“ ein, die durch die Reihen gehen und die Brezen an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste verkaufen. In steuerlicher Hinsicht ging die Unternehmerin davon aus, dass beim Verkauf der Brezen der ermäßigte Steuersatz gilt. Nachdem das zuständige Finanzamt (FA) im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung davon ausging, dass für die Brezen der Regelsteuersatz gilt, reichte die Frau Klage beim zuständigen Finanzgericht (FG) ein – ohne Erfolg.

FG setzt Regelsteuersatz an

Denn auch die Richter des FG waren der Ansicht, dass beim Verkauf der Brezen der Regelsteuersatz Anwendung finden muss. Die Verkäuferin muss sich die im Festzelt vom Festzeltbetreiber bereitgestellte Infrastruktur, wie z. B. Bierbänke und Tische sowie die Musik, zurechnen lassen, da sie sich deren Nutzung gegen Entgelt hat einräumen lassen. Dadurch hat sie das Recht erworben, ihren Kunden die Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen, um den Verzehr der Brezen zu erleichtern. Zusammen mit der Musik handelt es sich um zusätzliche Dienstleistungen, die dazu führen, dass der Regelsteuersatz Anwendung findet.

BFH hebt Urteil auf

Nach Ansicht der Richter des BFH muss bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger (Dienst-)Leistung auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. So liegt eine Dienstleistung nur dann vor, wenn die Bänke und Tische ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr der Brezen zu erleichtern.

Im hier vorliegenden Fall hat der Festzeltbetreiber die Bierzeltgarnituren aufgestellt, um seine eigenen Gastronomieumsätze zu steigern. Da die Unternehmerin ihren Kunden keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte, hatte sie keine Verfügungs- oder Dispositionsgewalt über diese Sitzgelegenheiten. Der Verkauf von Brezen im Festzelt stellt lediglich eine Abrundung des gastronomischen Angebots dar und keine eigene Leistung der Verkäuferin. Beispielsweise können die Kunden der Frau die Bänke und Tische nur dann mitbenutzen, wenn sie darüber hinaus auch Speisen und Getränke des Festzeltbetreibers verzehren – einen Tisch nur wegen des Verzehrs einer Breze zu besetzen ist nicht nur auf dem Oktoberfest unrealistisch.

Darüber hinaus liegt im Verkauf der Brezen auch deshalb keine Dienstleistung vor, weil die Brezen zum Verzehr keinen weiteren Zubereitungsschritt benötigen, z. B. wie ein Warmhalten für den Verzehr. Die Brezen brauchen auch keine zusätzlichen Behältnisse, ähnlich eines Popcornbechers, oder Verzehrvorrichtungen, wie beispielsweise eine Gabel. Daher erfüllt der Verkauf der Brezen tatsächlich nur die Voraussetzungen einer Lieferung von Speisen, für die lediglich der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden darf.

(BFH, Urteil v. 03.08.2017, Az.: V R 15/17)

(WEI)

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