Bruchteilseigentum und Nachbarausgleich

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Mit Versäumnisurteil vom 10.02.2012 zum Aktenzeichen V ZR 137/11 hat der BGH zur Frage Stellung nehmen können, ob der sogenannte verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 II Satz 2 BGB auch auf Beeinträchtigungen im Verhältnis von Bruchteilseigentümern Anwendung findet. Dies hat er verneint. Dem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:


Die Parteien, welche Miteigentümer eines Hausgrundstückes sind, haben dieses durch Nutzungsvereinbarung jeweils so aufgeteilt, dass ihnen jeweils eine der drei Wohnungen zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Die eine der Erdgeschosswohnungen bewohnenden Kläger begehrten von den übrigen Miteigentümern Ersatz eines Wasserschadens auf Grund eines defekten Durchlauferhitzers der darüber liegenden Dachgeschosswohnung. Einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der dann in Betracht kommt, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der betroffene Eigentümer zu dulden hat, aber das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, lehnte der BGH ab. Zwar ist der Anwendungsbereich nicht auf die Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser. Allerdings fehlte es vorliegend an der sogenannten strukturellen Vergleichbarkeit, um diese, einen Eingriff von außen, d.h. eine Störung von einem anderen Grundstück voraussetzende Norm auch im Verhältnis zwischen den jeweiligen Miteigentümern anzuwenden. Hierbei konnte offen bleiben, ob bereits die betroffene Nutzungsvereinbarung allein ausreichend war, als rechtsgeschäftliche Sonderverbindung die jeweiligen Rechtsbeziehungen untereinander zu regeln. Jedenfalls fehlte es an einer in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten Grenzüberschreitung. Hieran vermochte auch die zwar in das Grundbuch eingetragene Nutzungszuweisung nichts zu ändern, da es sich lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung handelte. Hiervon unberührt blieb nämlich das gemeinschaftliche Eigentum sämtlicher Miteigentümer an allen Wohnungen mit der Folge, dass zwischen dem störenden und dem beeinträchtigten Grundstückseigentum Identität besteht. Mit einem derartigen Konflikt im Innenverhältnis zwischen den Eigentümern ein und desselben Grundstückes kann jedoch ein grenzüberschreitender Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichgesetzt werden.


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