BU – Erfolgreich gegen Anfechtung oder Kündigung vorgehen

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Es gibt durchaus einige Möglichkeiten, erfolgreich gegen eine Anfechtung oder Kündigung der BU-Versicherung vorzugehen.

Häufiges Mittel der Versicherung: Anfechtung oder Kündigung wegen vorvertraglichen Pflichtverletzungen

Leider nützen viele Versicherungen die Möglichkeit einer Anfechtung oder Kündigung um hohe BU-Ansprüche abzuwehren.

Eine Anfechtung oder Kündigung ist maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss möglich. Das heißt, der Sachbearbeiter der Versicherung prüft immer eine Anfechtung oder Kündigung, wenn der Vertrag jünger als 10 Jahre ist.

Der Sachbearbeiter prüft, ob der Versicherte in seinem Versicherungsantrag alle Erkrankungen angegeben hat. Er holt sich dazu schriftliche Auskünfte bei der Krankenkasse und bei Ärzten ein und vergleicht das mit den Angaben des Versicherten im Versicherungsantrag. Fehlt etwas im Antrag, erklärt er die Anfechtung.

Ausführlich zur Anfechtung

Sofern Sie mehr zur Anfechtung lesen wollen. Wird in unserem Artikel „Fehlende Angaben im BU-Antrag – darf der Versicherer anfechten?“  dazu ausführlich geschrieben.

Mehrere Möglichkeiten gegen eine Anfechtung vorzugehen

Über die verschiedenen Möglichkeiten, eine Anfechtung der Versicherung zu vernichten, haben wir bereits in unserem Artikel BU – Gibt es eine Geheimwaffe gegen eine Anfechtung oder Kündigung des Versicherers?“ geschrieben. 

Ihr Joker: „Rüge der fehlenden Vollmacht“ dort haben wir ausführlich beschrieben, dass die „Rüge der fehlenden Vollmacht“ nur innerhalb von 3-4 Tagen gemacht werden kann. Deshalb sollten Sie in jedem Fall sofort, wenn Sie ein Schreiben der Versicherung mit einer Anfechtung oder Kündigung erhalten, unser Musterschreiben versenden. Dies können Sie ausführlich im oben genannten Artikel nachlesen.

In dem Artikel sind wir aber nur zum Teil auf die Frage eingegangen, ob das Anfechtungsschreiben der Versicherung auch unwirksam sein kann wegen einem Formverstoß. Deshalb hierzu jetzt noch ausführlicher:

Was kann alles ein Fehler der Versicherung sein? Wann liegt ein Formverstoß vor?

Ist eine nur eingescannte Unterschrift im Anfechtungsschreiben fehlerhaft?

Folgende Formverstöße kommen in der Praxis vor:

  1. Der häufigste Fehler: nur eine eingescannte Unterschrift
  2. Übersendung des Anfechtungsschreiben per E-Mail

Leider gibt es auf diese Frage eine kompliziertere Antwort:

Die Versicherung kann sich bei der Anfechtung und Kündigung auf zwei verschiedene Grundlagen im Gesetz berufen.

Anfechtung nach dem VVG: eingescannte Unterschrift reicht nicht aus

Nur bei einer Anfechtung und Kündigung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Formverstoß möglich. Denn § 21 VVG verlangt, dass eine Anfechtung oder Kündigung schriftlich erfolgt. Die gesetzliche Schriftform verlangt, dass dann das Schreiben eigenhändig unterschrieben sein muss.

Anfechtung nach dem BGB: keine Schriftform notwendig

Bei einer Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist kein Formverstoß möglich.

Leider können die Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach dem Versicherungsvertragsgesetz gleichzeitig erklärt werden. Das wird in der Regel in der Praxis von den Leistungssachbearbeitern der Versicherungen so auch gemacht.

Was bringt's dann?

Wenn die Versicherung eigentlich immer nach beiden Gesetzen (BGB und VVG) die Anfechtung erklärt und aber nur nach dem VVG die Schriftform eingehalten werden muss, was bringt das dann?

Im Einzelfall kann das der entscheidende Unterschied sein. Der erfahrene Anwalt kann mit einem Formverstoß wie z. B. einer nur eingescannten Unterschrift die Anfechtung UND auch die Kündigung nach dem VVG vernichten.

Dann bleibt nur noch die Anfechtung nach dem BGB. Die ist für die Versicherung viel schwieriger zu beweisen. Die Versicherung hat die volle Beweislast für einen Vorsatz des Versicherten (anders bei der Anfechtung nach dem VVG, da hat der Versicherte die Beweislast, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat). Der Versicherte kommt also in eine viel bessere Beweisposition. Das kann alles entscheiden!

Vertrauen Sie deshalb Profis: Vereinbaren Sie eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung!

Rettung möglich: Schadensersatz gegen den Makler oder Versicherungsvermittler

Aber selbst wenn man sich nicht gegen die Versicherung erfolgreich gegen die Anfechtung oder Kündigung wehren kann, ist noch nicht alles verloren.

In vielen Fällen ist auch ein Schadensersatz gegen der Makler oder Vermittler möglich.

Beispielsweise, wenn dieser

  • Die Gesundheitsfragen nicht Wortgenau vorgelesen hat
  • Er Krankheiten oder Beschwerden abgetan hat, so nach dem Motto „das ist harmlos, das müssen sie nicht angeben.“
  • Die Bedeutung und Wichtigkeit der Gesundheitsangaben im Antrag nicht erläutert hat
  • nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen

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