Bürgerbegehren

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Gemäß den Kommunalgesetzen der Bundesländer können die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen von Stadt- und Gemeinderäten oder Kreisräten durch Bürgerbegehren beeinflussen.


Ein Bürgerbegehren kann nur für Themen beantragt werden, für die die Kommune zuständig ist. Das betrifft den sogenannten eigenen Wirkungskreis. Dazu gehören beispielsweise die Bauleitplanung, die örtliche Straßenverkehrsplanung oder Entscheidungen im Bereich der Daseinsvorsorge (Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, soziale Einrichtungen).


Für ein Bürgerbegehren muss eine konkrete Frage formuliert werden, die man mit Ja oder Nein beantworten kann. Sie muss so gestellt werden, als ob sie auch von dem zuständigen Stadtrat/Gemeinderat/Kreistag beschlossen werden könnte.


Man kann zwar eine Fragestellung in mehrere Detailfragen aufsplitten. Unzulässig ist es aber, mehrere inhaltlich nicht unmittelbar zusammenhängende Fragen in einem einzigen Bürgerbegehren zu verbinden (Koppelungsverbot).


Die jeweiligen Formalien in den kommunalen Gesetzen der Bundesländer müssen strikt beachtet werden. So müssen in der Regel mehrere Vertreterinnen oder Vertreter genannt werden. Die Anzahl der einzureichenden Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl der Kommune. Unterschriftsberechtigt ist, wer seinen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat. Meistens wird diesbezüglich auf die Landeswahlgesetze verwiesen. 


Lehnt die Stadt/Gemeinde das Bürgerbegehren ab, können die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens beim zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen, das Bürgerbegehren zuzulassen.



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