Bundesgerichtshof: Erfolgsprämie für die Patientengewinnung bei Zahnärzten

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Werbefreiheiten der Zahnärzte.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 183/13 hat der BGH entschieden, dass ein Geschäftsmodell eines Zahnarztes mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar sein kann, wenn sich der Zahnarzt bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr besteht aber nicht in jedem Fall! 

Der BGH beschäftigte sich mit der an sich verbotenen Zuweisung von Patienten gegen Entgelt. Dieses Verbot bezweckt, dass sich Zahnärzte bei der Ausübung ihres Berufs an medizinischen Notwendigkeiten orientieren, nicht an wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Beklagter war aber kein Zahnarzt, sondern der Portalbetreiber, der auf seinem Internetportal Gutscheine für Waren und Dienstleistungen vertreibt. Er bot hierauf auch Gutscheine für professionelle Zahnreinigungen, Bleachings, kieferorthopädische Zahnkorrekturen, Implantatversorgungen, prothetische Versorgungen und Zahnfüllungen von Zahnärzten aus Nordrhein-Westfalen an. Dagegen klagte die Zahnärztekammer Nordrhein.

Der BGH war jedoch der Ansicht, dass die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen zunächst zulässig sei. Die Gefahr einer ausschließlichen Orientierung des Zahnarztes am eigenen wirtschaftlichen Interesse erkannte der BGH darin nicht.

Diese Entscheidung stellt nun keineswegs einen Freibrief für alle Werbemöglichkeiten von Ärzten/Zahnärzten im Internet dar. Die sonstigen berufsrechtlichen Pflichten sind weiterhin zu beachten. Welche das sind, ist pauschal in aller Kürze nicht zu sagen. Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt ein neues Geschäftsmodell ausprobieren möchten, sollten Sie sich daher anwaltlich beraten lassen. Ansonsten befinden Sie sich schnell in einer rechtlichen Grauzone, deren Risiken Sie jedenfalls kennen und abschätzen können sollten.

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