Bundesgerichtshof verschärft Rechtsprechung zum Schädigungsvorsatz bei Untreue von Managern

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Der Bundesgerichtshof hat im Fall des früheren WestLB Chefs ein Grundsatzurteil gefällt.
Es hat den Freispruch des  Landgerichts Düsseldorf, das den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der WestLB im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits freigesprochen hatte, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat sich intensiv mit dem Schädigungsvorsatz bei Untreue auseinandergesetzt und eine härterer Linie bei der Beurteilung des Schädigungsvorsatzes eingeschlagen.

Nach den Urteilsfeststellungen verletzte der Angeklagte im Zeitraum 1999/2000 als Vorstand der WestLB bei der Vergabe eines Kredits in Höhe von 1,35 Milliarden Euro seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Bank zu wahren, indem er gravierende Risiken der Kreditgewährung vernachlässigte.  Der Kredit wurde notleidend und verursachte bei der Bank einen Schaden von mehr als 400 Mio. Euro.  Das Landgericht hatte einen - für die Verurteilung wegen Untreue erforderlichen - Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen können.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf, da der Angeklagte bereits im Dezember 1999 durch die Zustimmung zur Herausgabe eines "Commitment Letter" und nicht erst Ende Juni 2000 durch die Genehmigung des Vertragsschlusses sowie der Kreditauszahlung seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe.

Die Beweiswürdigung zum Schädigungsvorsatz war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft, daher wurde die Sache an das Landgericht Düsseldorf zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08 (Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. Juni 2008 - 14 Kls 9/07).

Was ist neu an der Grundsatzentscheidung?

Ein Vorsatz zur Untreue kann auch bejaht werden, wenn der Angeklagte auf den guten Ausgang eines risikoreichen Geschäfts gehofft hat. Durch das Strafrecht kann zwar nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung aufgearbeitet werden, wenn aber Manager den weiten Spielraum unternehmerischer Entscheidung überschritten und vorsätzlich Schäden verursachen, die von vornherein absehbar waren, müssen sie wegen Untreue bestraft werden.

Hermann Kulzer (pkl)

Rechtsanwalt, Fachanwalt

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kulzer@pkl.com


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