Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt / Steuerhinterziehung – Bundesgerichtshof (BGH) gleicht Rechtsprechung an

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1. Bisher: rechtlich unterschiedliche Bewertung zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


Bis zum Urteil vom 24.01.2018 hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Frage, wie es sich auswirkt, wenn sich ein Angeklagter über sogenannte normative Tatbestandsmerkmale irrt für die Strafvorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterschiedlich beurteilt.
 Unter einem normativen Tatbestandsmerkmal verstehen Juristen ein objektives Merkmal der jeweiligen Strafnorm, das eine juristische oder soziale Bewertung erfordert. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wurde die „Stellung als Arbeitgeber“ zum einen in § 266a StGB und zum anderen in § 41a EStG in Verbindung mit § 370 AO unterschiedlich bestimmt.

Juristische Folge hieraus war, dass bei einem Irrtum des Angeklagten über seine Eigenschaft als Arbeitgeber beim Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal angenommen wurde. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Angeklagte keinen Vorsatz hatte und damit allenfalls noch eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht kommen konnte.

Irrte sich der Angeklagte hingegen über seine Eigenschaft als Arbeitgeber beim Vorwurf des Vorenthaltens und  Veruntreuens von Arbeitsentgelt, ging die höchstrichterliche Rechtsprechung von einem Verbotsirrtum aus. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum schließt der Verbotsirrtum den Vorsatz nur aus, wenn er unvermeidbar ist. Die Staatsanwaltschaft und auch Gerichte haben in der Vergangenheit natürlich stets Gründe gefunden, weshalb der Irrtum hätte vermieden werden können. Folge war eine Bestrafung wegen Vorenthaltens und  Veruntreuens von Arbeitsentgelt.

Diese unterschiedliche Handhabung war weder nachvollziehbar noch in der Sache gerechtfertigt. Dies hat nun auch der 1. Strafsenats beim Bundesgerichtshof so gesehen und im Urteil vom 24.01.2018 angekündigt, dass er in Zukunft auch den Irrtum über die "Stellung als Arbeitgeber" beim Vorwurf des Vorenthaltens und  Veruntreuens von Arbeitsentgelt als Tatbestandsirrtum ansehen will. Die Konsequenz ist, dass dann bei einem solchen Irrtum der Vorsatz entfällt und in der Folge auch die Strafbarkeit.

2. Konsequenz für die Praxis:

Welche Angaben und Erklärungen man liefert kann entscheidend für den Ausgang des Falles sein. Ein Irrtum findet im Kopf des Angeklagten statt. Ob und gegebenenfalls wie es dazu gekommen ist, hängt entscheidend von seiner Äußerung ab. Wird Ihnen also der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemacht und haben Sie sich möglicherweise darüber geirrt, dass sie Arbeitgeber waren, ist es entscheidend diesen Umstand den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht darzulegen. Hierbei kann die richtige Formulierung entscheidend sein.

RA Hamm hat sich u.a. auf die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spezialisiert und ist deutschlandweit tätig. Am besten melden Sie sich gleich, wenn Ihnen der Vorwurf einer Steuerstraftat oder einer Wirtschaftsstraftat gemacht wird. Machen Sie bitte gegenüber den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht keine Angaben, ohne mit einem spezialisierten Anwalt gesprochen zu haben. Melden Sie sich gleich. Nur so kann RA Hamm frühzeitig für Sie tätig werden und alle Möglichkeiten im Strafverfahren für Sie geltend machen.


Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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