Bundesgerichtshof zur Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Mängeln der Kaufsache

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Ist eine gekaufte Sache bei der Übergabe mangelhaft, so stehen dem Käufer in der Regel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zuvorderst ist dabei der sogenannte Nacherfüllungsanspruch vom Käufer geltend zu machen. Danach kann er nach seiner Wahl vom Verkäufer entweder die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfeien Sache verlangen. Hierzu ist grundsätzlich auch die Setzung einer Frist erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 49/15, damit auseinanderzusetzen, wie konkret diese Fristsetzung sein muss.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine gekaufte Einbauküche mehrere Sachmängel aufwies. Der Käufer verlangte deshalb vom Verkäufer die „unverzügliche“ Beseitigung bzw. „schnelle Behebung“ der Mängel. Der Verkäufer selbst teilte dem Kläger in der Folge telefonisch mit, die Küche werde bis zum 23.03.2009 „fix und fertig“ gestellt. Als dies nicht erfolgte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte klageweise vom Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie Schadenersatz.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Käufer habe keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Der Bundesgerichtshof hingegen war anderer Auffassung. Der Pressemitteilung des Bundesgerichthofs zufolge genüge es für die Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum für die Nacherfüllung zur Verfügung stehe. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf es für die Fristsetzung daher keiner Setzung eines konkreten Termins oder Bestimmung eines konkreten Zeitraums, innerhalb dessen die Nacherfüllung vom Verkäufer zu erbringen ist. Zudem ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die vom Verkäufer eigens gesetzte – wenn vielleicht auch unangemessen kurze – Frist zur Nacherfüllung zu berücksichtigen ist. Denn der Käufer darf die vom Verkäufer selbst vorgeschlagene Frist zur Nacherfüllung als angemessen erachten.

Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des vorbefassten Oberlandesgerichts zurückverwiesen.


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