Ware zurückgeschickt, Geld aber nicht erhalten

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Onlineeinkäufe sind bequem und einfach. Die Ware ist mit wenigen Klicks im Onlineshop bestellt und wird nach Hause geliefert. Passt sie dann aber doch nicht oder gefällt nicht, kann die Ware an den Verkäufer zurückgeschickt werden und der schon bezahlte Kaufpreis wird erstattet.

Alles kein Problem! Oder doch?

Widerrufsrecht ja oder nein?

Zunächst einmal ist zu fragen, ob dem Käufer überhaupt ein Widerrufsrecht (häufig verwechselt mit einem „Rücktrittsrecht“) bei einem Onlinekauf zusteht. Dieses Widerrufsrecht steht dem Käufer in der Regel dann zu, wenn er Verbraucher ist, also privat für sich kauft, und der Verkäufer als Unternehmer einen Onlineshop betreibt. Das Widerrufsrecht besteht also z. B. nicht bei einem Onlinekauf zwischen ausschließlich privaten Personen. Daneben gibt es Ausnahmetatbestände, die ein Widerrufsrecht ebenfalls ausschließen, auch wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas online kauft. Beispielsweise sei hier genannt, wenn die Ware nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

Ausübung des Widerrufsrechts

Bei der Ausübung des Widerrufsrechts ist darauf zu achten, dass der Widerruf auch tatsächlich erklärt wird und die Erklärung dem Onlineshopbetreiber auch zugeht. Es reicht seit einiger Zeit für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr aus, die Ware einfach nur zurückzusenden (manche Unternehmer akzeptieren allerdings nach wie vor einen Widerruf durch Rücksendung der Ware; dies sollte aber ganz konkret im Einzelfall geprüft werden). Zur Erklärung des Widerrufes kann (muss aber nicht zwingend) ein Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das der Onlineshopbetreiber bereithalten muss. Wohin der Widerruf zu richten ist, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Auch die Rechtsfolgen ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung: Danach hat der Onlineshopbetreiber bei Ausübung des Widerrufs alle Zahlungen, die er vom Käufer erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags beim Onlineshopbetreiber eingegangen ist.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Onlineshopbetreiber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Käufer die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Verkäufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Lieferkosten so lange verweigern, bis er die Ware wiedererhalten hat oder der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat.

Wurde die Ware also nach Ausübung des Widerrufsrechts vom Käufer zurückgesandt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und etwaiger gezahlter Lieferkosten. Zahlt der Onlineshopbetreiber nicht innerhalb der benannten 14-tägigen Frist, was in der Praxis immer wieder vorkommt, so sollte der Käufer ihn unter Verweis auf die Rechtsfolgen der Widerrufsbelehrung zur Rückerstattung des Kaufpreises nochmals auffordern. Hilft auch dies nicht weiter, kann ein anwaltliches Zahlungsaufforderungsschreiben dafür sorgen, den eigenen Anspruch durchgesetzt zu bekommen.


Volker Blees

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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