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Bundesverwaltungsgericht erklärt Datei "Gewalttäter Sport" für rechtmäßig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat Urteil vom 09.06.2010, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.09, die Klage eines Fußballfans abgewiesen mit der er die Löschung seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Datei „Gewalttäter Sport" erreichen wollte.

Im vorliegenden Fall besuchte der Kläger am 24. Mai 2006 ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz betrat der Kläger gemeinsam mit weiteren 30 bis 40 Anhängern von Hannover 96 das Stadion. Dabei stiegen sie über die Absperrung und liefen vor den gegnerischen Fan-Block. Aus der Gruppe wurden zwei bis drei Feuerwerkskörper, ein Bengalo und ein fester Gegenstand geworfen.  Das gegen den Kläger daraufhin wegen Landfriedensbruchs eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 StPO eingestellt. Trotzdem wurde sein Eintrag in der Datei "Gewalttäter Sport" vorgenommener Eintrag durch die beklagte Polizeidirektion Hannover nicht gelöscht.

Dagegen erhob er Klage und hatte auch beim Verwaltungsgericht Hannover und auch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Erfolg. Nach Ansicht der Richter sei die Datei „Gewalttäter Sport" ohne dass der Bundesinnenminister eine gem. § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehene Verordnung über die Art der zu speichernden Daten erlassen habe errichtet worden.

Gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wurde seitens der Beklagten Revision eingelegt. Da inzwischen der Innenminister einen Verordnungsentwurf vorgelegt hat und der Bundesrat diesen bestätigt hat, hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Nach § 8 Abs. 3 BKAG sei die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Dies sei nach Ansicht des Bundesrichters hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen.


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