Bundesverwaltungsgericht: Wer zwischen 1,1 und 1,6 Promille keine Ausfallerscheinungen hat, muss zur MPU!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht in § 13 Satz 1 Nr. 2 c) vor, dass regelmäßig eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Abklärung von Eignungszweifeln zu absolvieren ist, wenn eine Fahrt unter einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille unternommen worden ist.


Was gilt denn nun? MPU erst ab 1,6 Promille oder doch schon früher?


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3.20 klargestellt, dass schon bei einer einmaligen Fahrt ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden kann, wenn hinzukommt, dass keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV ermöglicht eine MPU nämlich auch dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründen.


Achtung: Blutentnahme-Protokoll als Fehlerquelle


Häufig wird eine Blutentnahme unter Zeitdruck durchgeführt. Wenn der Patient dem Arzt als unauffällig erscheint, werden dann eben keine Auffälligkeiten protokolliert, obwohl diese vorhanden waren, etwa verwaschene Sprache und unsicherer Gang. Die Faherlaubnisbehörden nehmen bei ihrer Entscheidung dann aber auf das Protokoll Bezug - um eine MPU-Anordnung zu vermeiden, sollte auf eine ordnungsgemäße Untersuchung gedrängt werden.


So war es auch im zu entscheidenden Fall!


Im der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene nach einer Fahrt mit 1,3 Promille, bei der er keine Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt, das von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte positive MPU-Gutachten jedoch nicht vorgelegt.



Bundesverwaltungsgericht präzisiert: § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV hat keine Sperrwirkung!


Nach der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Behörde mit Hinweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV zur Erteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU verurteilt hatte, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 8 S. 1 FeV aus, weil er kein MPU-Gutachten vorgelegt hat. Alkoholmissbrauch liege vor, „wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können“. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV komme insofern keine Sperrwirkung zu. Wer infolge seines Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht habe, weise erhöhte Rückfallgefahr und Giftfestigkeit auf, was die Gefahr begründe, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen könne.


Im Hinblick auf die Rückerlangung Ihrer Fahrerlaubnis unterstütze ich Sie gerne!


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