Business Immigration: Investition durch selbständige Erwerbstätigkeit

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Die selbstständige Tätigkeit in Deutschland bedarf eines entsprechenden Aufenthaltstitels gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz für Drittstaaten. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis liegt jeweils im Ermessen der Ausländerbehörde.

Eine solche Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann nur dann erteilt werden, wenn:

  1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Erlaubnis einer selbstständigen Tätigkeit erfordert u.a. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis und ob die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.

Das wirtschaftliche Interesse bezieht sich auf volkswirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte und besteht, wenn:

  • die Investition maßgeblich ist,
  • die hochwertigen oder umweltverträglichen Produkte für die Fertigung geplant sind,
  • es genug Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden,
  • bessere Absatzchancen der inländischen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen wird.

Diese Kriterien werden in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt, müssen aber nicht kumulativ vorliegen.

Das alternativ hierzu zu prüfende Kriterium von regionalem Bedürfnis für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens kann vorliegen, wenn es ohne das geplante Vorhaben des Antragstellers Lücken in der Infrastruktur gebe, also eine Unterversorgung oder mit den angebotenen Gütern in der Region des geplanten Standortes gibt. Wo es eine Übersättigung von Angeboten gibt, kann der Antrag auch ohne Einzelfallprüfung bereits aufgrund der Analyse der Fachbehörde (beispielsweise zuständige Industrie- und Handelskammer) negativ beschieden werden. Das trifft beispielsweise Branchen zu wie den Handel mit Kfz einschließlich Gebrauchtwagen, Handel mit Autoteilen, Kfz-Reparaturbetriebe sowie Autopflegedienste, Handel mit Schrott, Handel mit Edelmetallen.

Anhand des einzureichenden Businesskonzeptes wird im Rahmen einer Prognose entschieden, ob das Unternehmen eine „positive (nicht negative) Auswirkung“ auf die Wirtschaft erwarten lässt.

Negative Auswirkungen auf die Wirtschaft sind bspw.:

  • Übersättigung des Marktes hinsichtlich auf das konkrete Produkt oder Dienstleistung,
  • Nicht gewünschte Branchen wie Kasinos, Spielhalle, Wettbüros,
  • Überlastung von Infrastruktur,
  • Verdrängung altangesessener Betriebe.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG kann ein komplizierter Prozess sein und erfordert profunde Kenntnisse. Unsere Kanzlei konzentriert sich darauf, Unternehmer, Geschäftsinhaber und Investoren bei der Erreichung ihrer Einwanderungsziele zu unterstützen.

Kontaktieren Sie uns über jaberi@jaberilawyer.com, wir freuen uns Ihnen zu helfen!


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