ICT-Karte – ein weiterer Weg für den Aufenthalt in Deutschland

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Seit 1. August 2017 haben die Mitarbeiter eines Unternehmens aus einem Drittstaat die Möglichkeit, im Rahmen des unternehmensinternen Transfers nach Deutschland und in andere EU-Staaten zu kommen und hier für Ihr Unternehmen zu arbeiten. Somit hat die Bundesrepublik die europäische Richtlinie zum Aufenthaltsrecht bei der Entsendung von Mitarbeitern innerhalb von Konzernen in deutsches Recht umgesetzt und einen neuen Aufenthaltstitel, die sogenannte ICT-Karte (ICT= Intra Corporate Transferee), geschaffen.

Die Erteilung einer ICT-Karte kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen innerbetrieblichen Transfer von mehr als 90 Tagen handelt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

Für wen ist eine ICT-Karte zu erteilen?

Das Gesetzt legt die folgenden drei Kategorien von Mitarbeitern, nämlich Führungskräfte, Spezialisten und Trainees fest:

  • Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält.
  • Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.
  • Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

Für welche Dauer ist eine ICT-Karte zu beantragen?

Die Dauer der Entsendung ist für Spezialisten und Fachkräfte auf drei Jahre, für Trainees auf ein Jahr beschränkt.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine ICT-Karte?

Grundsätzlich haben unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in Form der ICT-Karte, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 19 AufenthG erfüllt sind:

  1. Der Ausländer wird in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig,
  2. Der Ausländer angehört dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen,
  3. Der Ausländer vorweist einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben, worin enthalten sind:
    1. Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
    2. der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann,
  4. Der Ausländer nachweist seine berufliche Qualifikation.

Die Erteilung einer ICT-Karte setzt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Geprüft wird von der Bundesagentur im Rahmen des Zustimmungsverfahrens lediglich, ob Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher bzw. entsandter Arbeitnehmer.

Haben Sie weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte an jaberi@jaberilawyer.com, wir freuen uns Ihnen zu helfen!




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