Bußgeld wegen Nichtvorlage des Masernimpfnachweises?

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So können Sie sich rechtlich wehren!

Seit dem 1. März 2020 ist in Deutschland die Vorlage eines Masernschutznachweises gesetzlich vorgeschrieben, wenn Kinder eine Bildungs- oder Betreuungseinrichtung besuchen möchten. Doch welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Eltern diesen Nachweis nicht erbringen können? Und wie unterscheiden sich Bußgeld und Zwangsgeld in diesem Kontext? Wenn Sie an einer detaillierten Aufklärung interessiert sind, laden wir Sie herzlich ein, diesen Beitrag aufmerksam zu lesen.

Unterscheidung zwischen Zwangsgeld und Bußgeld

Ein Zwangsgeld dient als Beugemittel und wird verhängt, wenn gesetzliche Pflichten nicht erfüllt werden. Es soll zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten anhalten. Im Gegensatz dazu wird ein Bußgeld bei Verstößen gegen das Gesetz, also bei vorwerfbarer Handlung, verhängt. Während die Verwaltungsgerichte für die Prüfung von Zwangsgeldern zuständig sind, fallen Bußgeldverfahren in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Zwangsgeldern sollen nach dem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichts nicht zulässig sein. Bitte lesen Sie hierzu diesen Beitrag

Allgemeine Informationen und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Mehrheit der Bußgeldverfahren aufgrund nicht vorgelegter Masern-Impfnachweise betrifft Schulkinder, die trotz der Impfnachweispflicht die Schule besuchen dürfen und müssen. Im Falle von Vorschulkindern besteht hingegen ein gesetzliches Betreuungsverbot.

Variabilität der Bußgeldhöhe

Die festgelegten Bußgelder variieren regional und bewegen sich in einem Rahmen zwischen 200,- Euro und 2.500,- Euro, wobei insbesondere in Bayern und Berlin höhere Bußgelder verhängt werden.

Der Ablauf von Bußgeldverfahren

Im Verlauf eines Bußgeldverfahrens erhalten Eltern zunächst Aufforderungen zur Vorlage der erforderlichen Nachweise, gefolgt von einer „Anhörung“ und schließlich einem Bußgeldbescheid. Es ist rechtlich korrekt, wenn beide Elternteile jeweils einen eigenen Bußgeldbescheid erhalten. Jeder Elternteil muss zudem von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten werden, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden (Doppelvertretungsverbot).

Einspruch und rechtliche Klärung

Einsprüche gegen Bußgeldbescheide müssen innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Eine detaillierte Begründung des Einspruchs ist zunächst nicht erforderlich und kann nachgereicht
werden.

Rechtsprechung und zukünftige Entwicklungen

Aktuell ist der entscheidende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für Schulkinder noch ausstehend. Da bereits für Vorschulkinder entschieden wurde, dass die Masernimpfung „freiwillig“ ist, besteht die Möglichkeit, dass sämtliche Masern-Bußgeldbescheide als rechtswidrig eingestuft werden. Die endgültige Klärung dieser Fragen wird von den Oberlandesgerichten erwartet, was mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist.

Das OLG Oldenburg hatte zu den Bußgeldverfahren zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bei Corona folgende phantasievolle Begründung, warum ein Bußgeld bei einer „freiwilligen“ Impfung nach § 20a IfSG möglich sein soll:

Personen im Gesundheitssektor hätten ihre Tätigkeit aufgeben können, um das Bußgeld zu vermeiden.

Diese Möglichkeit haben Kinder aufgrund der Schulpflicht nicht, so dass ein Bußgeld nach § 20 IfSG jedenfalls nicht damit begründet werden könnte, dass die Kinder zu Hause bleiben konnten.

Empfehlungen

Es ist ratsam, auf Fristen und Termine zu achten, sich kontinuierlich über juristische Entwicklungen zu informieren und ggf. rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wenn die Anhörung kommt, ist es dafür schon zu spät.

Wir hoffen, dass dieser Beitrag für Sie aufschlussreich war und laden Sie ein, Ihre Erfahrungen und Meinungen mit uns zu teilen. 

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