BVerwG: Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

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BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015, Az.: BVerwG 9 BN 2.15

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Gemeinden auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) erheben dürfen.

Mit seinem Beschluss wies das Leipziger Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde mehrerer Pferdehalter und eines Reitvereins zurück. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte bereits die Pferdesteuer der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf für rechtmäßig gehalten und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Die hessische Stadt Bad Sooden-Allendorf erließ als erste Gemeinde in Deutschland eine Pferdesteuersatzung. Danach wird für das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer in Höhe von 200,00 € erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand, so das Bundesverwaltungsgericht. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, beschränke die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nehme Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

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