Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Carport Baugenehmigung!

Carport ohne Baugenehmigung: Welche Maße müssen Sie einhalten?

  • 5 Minuten Lesezeit
Carport ohne Baugenehmigung: Welche Maße müssen Sie einhalten?

Experten-Autorin dieses Themas

Ist für Carports eine Baugenehmigung notwendig?

Im Grundsatz bedarf jede Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer sogenannten baulichen Anlage generell einer Genehmigung. Eine solche bauliche Anlage ist auch eine Garage oder das Carport. 

Einige Vorhaben sind jedoch genehmigungsfrei – hierzu zählt oftmals auch die Errichtung eines Carports. Mangels einer bundeseinheitlichen Regelung diesbezüglich ist die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes relevant, um die Frage zu beantworten. 

Genehmigungsfreiheit bedeutet wiederum keine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden! Wer gegen die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften verstößt, muss mit einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten und einem Bußgeld rechnen. 

Da immerhin viele Landesbauordnungen gleiche oder jedenfalls ähnliche Regelungen treffen, soll im Folgenden eine Orientierung gegeben werden. Orientierungspunkt für die Genehmigungsfreiheit ist jedenfalls die Größe des Carports. Grundsätzlich ratsam ist jedoch, einen Blick in die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu werfen, um sich Sicherheit zu verschaffen. 

In Nordrein-Westfalen ist die Errichtung einer Garage oder eines Carports genehmigungsfrei, wenn das Carport eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Bruttogrundfläche bis zu 30 m2 nicht überschreitet und das Vorhaben nicht im Außenbereich (außerhalb von Ortsteilen) liegt. In einigen weiteren Bundesländern gilt die gleiche Regelung. Manche Bundesländer orientieren sich auch ausschließlich an der Grundfläche und nicht an der Wandhöhe. In Bayern, Hamburg, Hessen, Sachsen und Rheinland-Pfalz darf das Carport sogar über eine Grundfläche von 50 m2 verfügen. Teilweise spielt wiederum die mittlere Wandhöhe von bis zu 3 m eine Rolle. 

Wer beabsichtigt, ein Carport zu bauen, ohne eine Baugenehmigung zu brauchen, kann sich also daran orientieren, dass regelmäßig Carports in der Größenordnung von 30–50 m2 genehmigungsfrei sind. Wenn die mittlere Wandhöhe unter 3 m beträgt und die Garage maximal eine Grundfläche von 30 m2 beträgt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Sicherheit bietet aber nur ein Blick in die jeweilige Landesbauordnung. Auch mit einer Bauvoranfrage können Sie die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit klären. 

Wie viel kostet die Baugenehmigung für ein Carport?

Die Kosten für eine Baugenehmigung variieren, denn die Bearbeitungskosten sind ebenfalls abhängig von der Größe des Vorhabens und dem Rohbauwert. Die Verwaltungskosten belaufen sich grundsätzlich auf mindestens 50 EUR und ergeben sich aus der Verwaltungsgebührenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. In der Regel informiert die zuständige Behörde (d. h., die untere Bauaufsichtsbehörde) auf der Website über die anfallenden Kosten. Sie können mit reinen Verwaltungskosten in Höhe von ca. 50–300 EUR rechnen. Zu den Verwaltungskosten kommen Kosten für notwendige Unterlagen sowie gegebenenfalls für den Entwurfsverfasser, der den Bauantrag stellt beziehungsweise stellen muss (Stichwort: Bauvorlagenberechtigung). 

Ob die Bauvorlage von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss, der bauvorlageberechtigt ist (z. B. Architekt, Bauingenieur), hängt auch von der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes ab. Hier empfiehlt es sich, die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes zusammen mit dem Stichwort Bauvorlageberechtigung zu googeln. Die entsprechende Norm wird dann unmittelbar angezeigt. Ist die Errichtung oder Änderung des Carports baugenehmigungsfrei, muss jedoch grundsätzlich auch die Bauvorlage nicht durch einen Bauvorlageberechtigten vorgelegt werden. 

In NRW regelt § 67 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW zusätzlich, dass die Bauvorlageberechtigung nicht erforderlich ist, sofern es sich um die Errichtung oder Änderung von Garagen oder Carports mit einer Nutzfläche von bis zu 100 m2 handelt. Dadurch können trotz der wegen der Größe erforderlichen Baugenehmigung Kosten gespart werden. 

Die Kosten sind also stark von der Größe bzw. der Frage der Genehmigungsfreiheit abhängig. Einen groben Richtwert – bei notwendiger Genehmigung – erhält man, wenn man von 1 % der Gesamtkosten des Carports ausgeht. 

Nachträgliche Baugenehmigung für Carports möglich?

Bauvorhaben können auch nachträglich genehmigt werden, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist, d. h., gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen des Bebauungsplans entspricht. Das Risiko, das man trägt, wenn die Genehmigung noch nicht vorliegt, ist allerdings nicht unbeachtlich. Vor allem ist es nicht erlaubt. 

Zunächst droht eine Benutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde kann dann verlangen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. 

Ist der Bau des Carports nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig, wird eine Beseitigungsanordnung (Abrissverfügung) der zuständigen Behörde erlassen. Auf den Kosten für die Errichtung und für den Abriss bleibt man dann sitzen. Hinzu kommen Kosten für ein etwaiges Bußgeld wegen des Schwarzbaus. 

Wichtig: Mit dem Bau des Carports erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt! Sogenannte Schwarzbauten erlangen auch keinen Bestandsschutz

Carport ohne Baugenehmigung errichtet: Welche Strafe droht?

Da die Errichtung eines Carports in vielen Fällen genehmigungsfrei ist, droht selbstverständlich auch keine Strafe, wenn kein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt worden ist. 

Ist das Vorhaben jedoch nicht genehmigungsfrei und kann auch nicht genehmigt werden, ist mit einer Abrissverfügung zu rechnen. Kann das Carport noch genehmigt werden, wird regelmäßig zunächst die Benutzung untersagt. 

Auch Ordnungsgelder werden verhängt, die ebenfalls in der jeweiligen Landesbauordnung zu finden sind. In NRW kann bei genehmigungsbedürftigen Carports, für die keine Baugenehmigung existiert, eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden, § 89 Abs. 1 BauO NRW, in Hessen sogar von bis zu 500.000 EUR. Auch bei einem Baubeginn vor Erteilung der Genehmigung sind Bußgelder zu erwarten. 

Baugenehmigungen für Carports: Fazit

  • Ob die Errichtung eines Carports genehmigungsfrei ist, hängt von der Größe des Carports oder der Garage ab. 

  • Bundeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. Sicherheit bietet nur ein Blick in die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes. 

  • In der Regel ist die Grundfläche des Carports entscheidend. In den meisten Bundesländern sind Carports bis zu einer Grundfläche von 30 m2 genehmigungsfrei. Sicherheit bietet jedoch nur ein Blick in die jeweilige Landesbauordnung. 

  • Auch die mittlere Wandhöhe von 3 m spielt in einigen Bundesländern eine Rolle. 

  • Die Kosten für eine Baugenehmigung sind von der Größe des Vorhabens und dem Rohbauwert abhängig.  

  • Verwaltungskosten belaufen sich in der Regel auf mindestens 50 EUR und ergeben sich aus der Verwaltungsgebührenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eingeplant werden können ca. 50 bis 300 EUR reine Verwaltungskosten. 

  • Zu den Verwaltungskosten kommen gegebenenfalls Kosten für erforderliche Unterlagen und den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. 

  • Wer trotz Notwendigkeit keine Baugenehmigung für das Carport hat, muss mit einer Benutzungsuntersagung, gegebenenfalls Abrissverfügung und einem hohen Bußgeld rechnen. 

Foto(s): ©Adobe Stock/schulzfoto

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Carport Baugenehmigung?

Rechtstipps zu "Carport Baugenehmigung"