CBD Cannabis – Zur strafrechtlichen Einordnung von Hanfprodukten auf CBD Basis

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 Trenderscheinung CBD Cannabis 

Anlass dieses Artikels ist die Wiedererrichtung von CBD- Automaten in Würzburg, welche Produkte anbieten, die aus Cannabispflanzen hergestellt werden. Dieselben Automaten wurden bereits im Vorjahr von der Staatsanwaltschaft abgebaut und sichergestellt. Nun sorgen sie erneut für heftige Diskussionen in Öffentlichkeit und Justiz.

Dabei erleben Hanfprodukte im Moment einen regelrechten Boom. Grund dafür ist nicht etwa der psychoaktive Wirkstoff Tetrahydrogencannabinol (THC), sondern vielmehr die gesundheitlichen Aspekte, die der Konsum von nicht-psychoaktiven Hanfprodukten mit sich bringt. Das Angebot reicht hier von einfachen Hanfsamen oder Hanföl über Salben, Cremes, e-Liquids bis hin zu nicht psychoaktiven Hanfblüten. Neben den gesunden Omega-3- Fettsäuren, die vor allem in Hanföl und Hanfsamen vorkommen, setzen Leute vermehrt auf den ebenfalls in der Hanfpflanze vorkommenden Wirkstoff Cannabidiol (CBD). So soll CBD beispielsweise einen positiven Einfluss auf den Stressabbau haben, die Schlafqualität verbessern oder auch entzündungshemmend wirken.

Problempunkt: CBD-Blüten 

Der Vertrieb von CBD Produkten in Salben oder Ölform ist aus strafrechtlicher Sicht meist unproblematisch. Anders verhält es sich jedoch bei dem Vertrieb von Hanfblüten mit CBD Gehalt.

Denn generell fällt Cannabis unter die Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG und ist somit nicht verkehrsfähig. Davon sind allerdings solche Cannabisprodukte ausgenommen, die aus dem Anbau von Ländern der Europäischen Union zertifiziertem Saatgut stammen oder deren Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt und deren Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Diese ungenaue gesetzliche Regelung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Betreiber von CBD-Shops mit teilweise sehr repressiven Maßnahmen verfolgt wurden. Am 19. November 2020 gab es jedoch bereits ein womöglich wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Dieser hat geurteilt, dass EU- Mitgliedstaaten die Vermarktung von rechtmäßigen, in einem Mitgliedstaat hergestellten CBD nicht verbieten dürfen. (EuGH: Urt.v. 19.11.2020, C- 663/18). Insbesondere Hanfladenbetreiber setzen seitdem auf EU-zertifizierten Nutzhanf, um die Begegnungen mit Ermittlungsbehörden zu vermeiden.  

Was gilt es beim Kauf von CBD Blüten zu beachten? 

Die CBD-Hanfblüte lässt sich optisch nicht von solchen Hanfblüten unterscheiden, die unter das BtMG fallen. Deswegen müssen Personen, die CBD mit sich führen, auch mit Maßnahmen der Polizei und Staatsanwaltschaft rechnen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konsum von CBD-Produkten bei einem Drogentest anschlägt. Zwar enthalten diese Produkte meist laut Etikettierung einen THC-Gehalt von weniger als 0,2 Prozent. Allerdings handelt es sich auch hier um Naturprodukte, die natürlichen Schwankungen unterliegen. Wenn zudem über einen längeren Zeitraum und besonders intensiv CBD konsumiert wird, ist es denkbar, dass im Urin typische Abbauprodukte von Cannabis nachweisbar sind und ein solcher Urintest ebenfalls positiv ausfällt.

Strafrechtliche Konsequenzen 

Gerade in Bayern sind die Ermittlungsbehörden nicht gerade als liberal bekannt, sodass zumindest hier von dem Erwerb derartiger Produkte generell abgeraten wird, wenn man auf Nummer sicher gehen will. So wird derzeit immer wieder von Razzien in Hanfläden in Bayerischen Städten berichtet. In Ingolstadt und Landshut wurden beispielsweise mehrere Kilo Hanfblütentee sichergestellt. Hanfladenbetreiber werden hier wohl noch eine ganze Weile mit der Justiz in Konflikte geraten. Diese sollten sich auf die Situation entsprechend einstellen und sich anwaltlichen Beistand frühzeitig sichern.

Fazit 

Der EuGH legte durch seine Rechtsprechung fest, dass CBD- Produkte mit einem maximalen THC Anteil von 0,3 Prozent keine Drogen sind. Die Justiz und damit die Ermittlungsbehörden sind größtenteils der Auffassung, es dürfe überhaupt kein THC enthalten sein. Außerdem dürfen CBD-Produkte mit THC Anteil nur für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke abgegeben werden. Der Zweck der Abgabe wird jedoch oftmals auslegungsbedürftig sein, sodass Argumentationsspielraum in die eine oder andere Richtung gegeben ist.

Die Rechtssicherheit in CBD-Fallkonstellationen wird wohl noch einige Jahre auf sich warten lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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