CFD-Verluste – Das Geld ist für immer weg?

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Online-Brokerunternehmen. Keine Chance? Haftet der Markt für Ihre verlorenen Wetten? Nein! Oder ggf. doch?!

Im Bereich des Wertpapierhandels gibt es teilweise von Anlegern nicht erkannte Geschäftsmodelle, die schon viele Kunden hohe Geldbeträge gebracht haben.

Eigentlich sieht alles seriös aus. BaFin-zugelassen und unter der Börsenaufsicht stehend bemühen sich professionelle Vermittler und Finanzdienstleister darum, Anlegern zu helfen, deren Gewinne zu optimieren. Klar im CFD Bereich oder auch im Fall von derivativen Handelsgeschäften. Die Geschäfte sind ja erlaubt. Die professionellen Dienstleister stehen unter staatlicher Aufsicht, werben mit eigener Professionalität und ggf. auch geringen Kosten. Auf hohes Verlustrisiko wird sogar schriftlich hingewiesen.

Rechtlich damit bestehen keine Chancen auf Schadensersatz! Oder ggf. doch?

Die einfachen rechtlichen Recherchen bemühter Anleger führen zu einem scheinbar klaren Ergebnis: Man kann nichts tun. Direktbanken oder Discount Broker haften nicht. Execution Only – der Kunde handelt, die Bank machte nichts. (Nachzulesen eindrucksvoll hier: BGH, Urt. v. 12.11.2013 – XI ZR 312/12). Das Verfahren endete mit Klageabweisung gegenüber der Direktbank, die nach dieser Rechtsprechung zutreffend nicht für Beratungsfehler eines Drittunternehmens haftet, der den Anleger beraten und ggf. seine Anlageentscheidung beeinflusst oder gar ersetzt haben mag.

Kann sich die Direktbank oder der (sog. Discount-Broker) auftritt aufgrund dieser Rechtsprechung immer auf der sicheren Seite wähnen?

Nein! Das Gegenteil ist der Fall. Es kommt darauf an, wie konkret die Handelsgeschäfte abgelaufen waren. Geschädigten Anlegern geben wir daher einen Rat: Wenn Sie schon keine Fachleute bei Ihrer Investition hatten, sollten Sie sich ggf. nun an Fachleute wenden, die Sie richtig beraten?

Der folgende geschilderte Sachverhalt oder ähnliche Sachverhalte sollten Sie ggf. aufmerksam werden lassen, falls auch Sie hohe Verluste in relativ kurzer Zeit hinnehmen mussten und ggf. ähnliches erlebt haben:

Unser Mandant war über die Atos UG als Kunde für Differenzhandelsgeschäfte geworben worden. Dabei handelte die ATOS UG für Rechnung und unter Haftung der JMS Investments e. K. Diese vertreten durch deren Inhaber Jaime Matamoros-Solé, HRA 23336: JMS Investments e. K., Düsseldorf, urspr. wohl: Hohenstaufenstraße 2, 40547 Düsseldorf, nunmehr wohl: c/o Herrn Jaime Matamoros-Sole, Peter-Krahe-Straße 14, 40599 Düsseldorf.

Die JMS Investments e. K. war im Fall unseres Mandanten mit der IG Markets Ltd.-Zweigniederlassung Deutschland durch einen Vertrag mit der Nutzung deren Handelsplatzes verbunden. Von knapp 200.000,00 €, die investiert worden waren, blieben nach ca. 3 Monaten und der Durchführung von über 12.000 CFD-Kontrakten noch ca. 20.000,00 € übrig. Die Frage ist nun, wen man weshalb auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann und ggf. sollte. Wir hatten uns für die IG Markets Ltd. entschieden.

Das LG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 17.03.2017, A.z.: 8 O 58/16 (noch nicht rechtskräftig) die IG Markets Ltd.-Zweigniederlassung Düsseldorf vollumfänglich zu Schadensersatzleistung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hatte die IG Markets Ltd. Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in seiner mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 (A. z.: I-9 U 77/17) den Hinweis erteilt, dass das obsiegende Urteil in erster Instanz zu Recht ergangen ist und IG Markets Ltd. Empfohlen, die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzunehmen.

Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Bitte beachten Sie dies: Ergeht diese Entscheidung zugunsten unseres Mandanten, ist dieses Urteil als Einzelfallentscheidung zu betrachten. Jeder Fall bedarf einer gesonderten kritischen analytischen Betrachtung und Rechtsverfolgung. Der Weg, verloren gegangenes Geld wieder zurückzuerlangen, ist nicht einfach.

Unsere Kanzlei bearbeitet seit nunmehr fast 20 Jahren erfolgreich Fälle aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes.

Bereits seit Mitte der 90er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts hatten es Gerichte zur Aufgabe, spezifische Aufklärungspflichten zugunsten der Anleger herauszubilden, um wirtschaftliche Schäden zugunsten von Anlegern zu kompensieren, die nach unserer Rechtsordnung nicht einfach als Verluste aus Spekulationsgeschäften abgetan werden konnten. Von Düsseldorf, Hamburg und Berlin aus operierende Vertriebe taten sich dadurch hervor, insbesondere vermögende Bürger dieses Landes häufig telefonisch zu kontaktieren und einzuladen, professionelle Börsengeschäfte durchzuführen.

Die häufig bei britischen oder US-amerikanischen Brokern zu eröffnenden Handelskonten sollten exklusiven Handel für die Anleger im Bereich der Termingeschäfte ermöglichen. Nach anfänglichen Gewinnen in einer ordentlichen Größenordnung bekamen die so geworbenen Kunden oft Lust. ihr Glück über die vermeintlich professionellen Helfer in größerem Maße zu versuchen. Dabei wurden diese Kunden dann häufig Opfer eines sehr perfiden Systems, das wir auch gemeint hatten, in der obigen Fallkonstellation wiedererkannt zu haben.

Der Handel mit scheinbar geringen Gebühren wurde auf Positionen erstreckt, welche – außerhalb zu erwartender Kursverläufe – sehr günstig zu erwerben waren.

Die Gebühren, welche sich auf die Anzahl der Handelsgeschäfte, die immer zahlreicher abgeschlossen wurden, zehrten, ohne dass dies der Anleger gemerkt hatte, das investierte Kapital in sehr hohem Maße auf. So die allgemeine Zusammenfassung eines eindrucksvollen Gutachtens, dass ein seit Jahrzehnten tätiger Sachverständiger im Fall unseres Mandanten errichtet hatte.

Dieses Geschäftsmodell, welches in der Konsequenz jedwede Gewinnchance zulasten des Anlegers zunichtemacht, war (wie dies in Fällend der Vergangenheit auch festzustellen war) meist von Vermittlern oder sogenannten Introducing Brokern entwickelt worden. Der Kunde war aufgrund der Vielzahl vermeintlich professionell für ihn getätigten Handelsgeschäfte von dem vermeintlich engagierten Management in seinem Fall angetan. Nicht selten wurden Tag und Nacht mit dem Kunden Telefonate geführt und Kursempfehlungen ausgesprochen. Zum Schluss war trotz all der Bemühungen nichts mehr vom investierten Geld übrig geblieben. Das Brokerunternehmen hatte keinen Kontakt zu Anleger, stellte nur den Handelsplatz bereit.

Liegt der Handelsstrategie allerdings ein verbotenes Geschäftsmodell zugrunde, haften grundsätzlich nach der einschlägigen Spezial-Rechtsprechung alle an den Geschäften Beteiligten dem Anleger auf Schadensersatz. Dies im Zweifel auch ein Brokerunternehmen, wenn nicht notwendige Maßnahmen ergriffen worden waren, ruinösen Handel zu unterbinden. Und hier kommt es dann wieder auf den konkreten Geschäftsverlauf und die Begebenheiten im Einzelfall an. In dem von unserer Kanzlei vertretenen Fall waren die Bemühungen des Brokerunternehmens als nicht ausreichend betrachtet worden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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