Content-Creator und Steuern: Gelten gewisse Produkte als Arbeitskleidung?

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Wer als Content Creator arbeitet, steht eigentlich immer in der Öffentlichkeit. Daher muss man natürlich auch oft in der Mode im Trend liegen. Manchmal benötigt man Produkte daher auch, um bestimmte Stilvorlieben zu teilen.  Wie sieht es steuerlich in diesen Fällen aus? Sind Kleidungsstücke und Accessoires bei Content Creatorn eigentlich Arbeitskleidung und damit steuerlich absetzbar?

Wann ist Arbeitskleidung eigentlich steuerlich absetzbar?

Arbeitskleidung kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sein. Hier sind einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten für Arbeitskleidung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können:


Spezifische Arbeitskleidung: Die Kleidung muss speziell für die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit erforderlich sein. Typische Beispiele sind Schutzkleidung (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille) oder Berufskleidung mit spezifischen Anforderungen (z. B. Arztkittel, Uniformen für Pflegepersonal).

Eindeutige Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit: Die Arbeitskleidung muss ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden und darf nicht für den persönlichen Gebrauch geeignet sein. Es muss klar sein, dass die Kleidung ausschließlich für die Arbeit getragen wird und nicht auch privat genutzt wird.

Nachweis der beruflichen Notwendigkeit: Es ist wichtig, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Anschaffung der Arbeitskleidung beruflich bedingt ist und nicht aus rein privaten Gründen erfolgt. Dies kann durch entsprechende Dokumentation oder Bestätigungen des Arbeitgebers erfolgen.

Die Kleidung wird nur für die Content-Creator Tätigkeiten gekauft, dann muss diese doch steuerlich absetzbar sein oder?
Nein, zumindest entschied dieses das niedersächsische Finanzgericht in Hannover (Urt. v. 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Webseite einen Mode- und Lifestyleblog betreibt. Zusätzlich zu den Waren, die die klagende Influencerin von Firmen erhalten hatte, um Werbung dafür zu machen, kaufte sie verschiedene Kleidungsstücke oder Handtaschen namhafter Marken, um sie für die Beiträge auf ihrem Blog zu nutzen.
Die Ausgaben dafür wollte sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigen lassen, da sie diese Produkte anschaffen musste, um anschließend im Rahmen ihrer Tätigkeit diese zu präsentieren. Dieses lehnte das Finanzamt ab, mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden könnten. Ein Abzug der Kosten sei daher nach § 12 Nr. 1 EStG untersagt.


Influencer ist ein Job wie jeder andere

Das Gericht hat klar entschieden, dass der Beruf eines Influencers steuerlich nicht anders zu bewerten ist als andere Berufe. Diese Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass die tatsächliche Nutzung der Kleidung und Accessoires durch den Influencer für die steuerliche Bewertung unerheblich ist. Selbst wenn die Kleidungsstücke ausschließlich für geschäftliche Zwecke erworben wurden und keine private Nutzung stattfand, werden die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Rechtstipp:

Bei Content Creatorn sieht man meist Kleidung und Mode-Accessoires, die man auch im Alltag tragen kann. Die Arbeitskleidung darf jedoch nicht auch zur privaten Nutzung möglich sein. Wenn die Kleidung auch außerhalb des Arbeitsplatzes getragen wird und für den persönlichen Gebrauch geeignet ist, ist eine steuerliche Absetzbarkeit in der Regel nicht möglich. Letztendlich liegt die Entscheidung darüber, ob die Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, beim Finanzamt oder im Falle eines Streits bei den Finanzgerichten. Im Zweifelsfall kann man natürlich immer einen Experten heranziehen.

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Foto(s): pixabay

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