CopeCart GmbH - Unwirksame Verträge? Widerruf, Anfechtung oder Kündigung möglich!

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Online-Coaching-Branche boomt! Es gibt eine mittlerweile nicht mehr überschaubare Anzahl an Business-Gurus, Marketing-Experten und Verkaufs-Genies, die ihre vermeintlich erfolgsversprechenden Strategien online im Rahmen von sogenannten Coachings oder Mentorings anbieten. Es wird damit geworben, dass jeder - ohne Vorkenntnisse - innerhalb kürzester Zeit vier- bis sechsstellige Umsätze generieren kann. Es soll dabei nicht einmal eine Rolle spielen, ob man bereits unternehmerische Erfahrung besitzt oder überhaupt selbständig Tätig ist. Die Coachings und Mentorings sind dabei oft ähnlich aufgebaut:

  • Zugang zu einem Online-Mitgliederbereich mit Videokurs und Vorlagen
  • regelmäßige Live-Calls
  • Support über Messenger

Die Ernüchterung der Teilnehmer kann dann schnell groß sein, sollte nicht individuell auf den Teilnehmer eingegangen wird. Umsätze können so meist nicht erzielt werden.

Doch dann kommt das böse Erwachen: Eine Möglichkeit, sich wieder vom Vertrag zu lösen, gibt es angeblich nicht. Und so sollen die Raten für die Dienstleistung immer weiter bezahlt werden, auch wenn man diese gar nicht mehr nutzt. Doch was hat CopeCart damit zu tun?


Die CopeCart GmbH

Viele Anbieter von Coaching- und Mentoringdienstleistungen bieten ihre Produkte über die Plattform der CopeCart GmbH an. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine schlichte Verkaufsplattform wie Amazon oder eBay, auf der Verkäufer ihre Waren anbieten können und beim Verkauf selbst Vertragspartner werden. Tatsächlich wird jedoch die CopeCart GmbH selbst Vertragspartner. Der Anbieter des Coachings/Mentorings ist damit "fein raus", da der Teilnehmer in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Dienstleister, sondern nur zu CopeCart steht. Dies ist vielen Teilnehmern zunächst möglicherweise gar nicht bewusst.


Verträge unwirksam? - Staatliche Zulassung erforderlich!

Viele dieser Verträge können jedoch von Anfang an unwirksam sein. Der Aufbau der Coachings und Mentorings kann dazu führen, dass der Anbieter eine staatliche Zulassung benötigt, um diese anbieten zu dürfen. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Coaching um Fernunterricht i.S. des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt. Verfügt der Anbieter über eine solche Zulassung nicht, sind die Verträge schlicht unwirksam. Die CopeCart GmbH besitzt eine entsprechende Zulassung für Fernunterricht nach unserer Kenntnis derzeit nicht. Auch die Produktanbieter verfügen in den von uns bearbeiteten Fällen in der Regel über die erforderliche Zulassung nicht. Es kommt dann gar nicht auf Widerrufs-, Anfechtungs- oder Kündigungsrechte an.


Widerrufsrecht - "Verzicht" wirksam?

Wenn Kunden versuchen, den Vertrag zu widerrufen, behauptet die CopeCart GmbH, dass das Widerrufsrecht erloschen sei bzw. der Kunde beim Abschluss des Vertrages auf das Widerrufsrecht "verzichtet" habe. Die CopeCart GmbH beruft sich dabei auf eine sog. "Checkbox" ihrer Bestellseiten:

Dieser "Widerrufsverzicht" kann jedoch unwirksam sein. Das kann mehrere Gründe haben:

1. Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Damit das Widerrufsrecht eines Verbrauchers aufgrund einer solchen "Checkbox" erlöschen kann, muss er dafür zuvor erst einmal ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sein. Die Widerrufsbelehrungen in den AGB von CopeCart sind nach unserer Auffassung jedoch unwirksam. Zum einen sind die Widerrufsbelehrungen in den AGB von CopeCart versteckt, was bereits an sich unzulässig sein dürfte. Zum anderen erteilt CopeCart in seinen AGB einfach eine Vielzahl verschiedener Widerrufsbelehrungen zu allen möglichen verschiedenen Vertragsarten. Dem Verbraucher ist jedoch eine konkrete Widerrufsbelehrung zu erteilen. Im Falle von Online-Coachings können theoretisch mehrere Widerrufsbelehrung von CopeCart in Betracht kommen, so z.B. die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte, die Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen sowie die Widerrufsbelehrung für Ratenzahlungsvereinbarung (sollte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sein).

2. Kein digitales Produkt

Die von CopeCart verwendete "Checkbox" gilt außerdem nur für sogenannte digitale Produkte (siehe § 356 Abs. 5 BGB). Ob es sich beim jeweiligen Coaching oder Mentoring aber wirklich um ein digitales Produkt handelt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel handelt es sich jedenfalls nicht um ein rein digitales Produkt. Ein digitales Produkt würde nur vorliegen, wenn das Coaching aus einem reinen Videokurs bestehen würde. Da die meisten Coachings zusätzlich jedoch auch noch Live-Calls und einen indivduellen Support beinhalten, haben die Verträge also gemischte Inhalte und sind keine rein digitalen Produkte. Ein "Verzicht" auf das Widerrufsrecht, wie CopeCart es durch seine "Checkbox" zu erreichen versucht, ist also nach unserer Auffassung dann nicht möglich, wenn der Schwerpunkt des Coachings nicht auf den digitalen Inhalten liegt.

Zum Thema "Widerruf von Coaching- und Mentoring-Verträgen" finden Sie weitere Informationen hier.


Anfechtung - Täuschung und Irreführung!

Verträge sind darüber hinaus möglicherweise auch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.

Zum einen können Kunden über die Identität des Vertragspartners getäuscht werden. Da die Verkaufsgespräche meist mit dem Coach geführt werden und dieser die Kunden auf die Bestellseite von CopeCart weiterleitet, ist für die Kunden nicht immer klar erkennbar, mit wem der Vertrag letztlich abgeschlossen wird. Wir haben sogar bereits Fälle erlebt, in denen der Produktanbieter die Daten des Kunden während des Verkaufsgesprächs selbst auf der Bestellseite von CopeCart eingegeben hat. Der Kunde war also zu keinem Zeitpunkt selbst auf der Bestellseite von CopeCart und kannte das Unternehmen daher auch nicht.

Zum anderen werben manche Produktanbieter ggf. irreführend auf ihren eigenen Homepages, Instagram-Profilen usw. Dort wird gerne mit absurden Umsatzsteigerungen und einer besonderen Expertise oder Berufserfahrung geworben. Derartige Aussagen können - wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen - irreführende  und teilweise sogar strafbare Werbung (§ 16 Abs. 1 und 2 UWG) darstellen und führen deshalb zur Anfechtbarkeit der Verträge.


Kündigung

Auch Kündigungsrechte können in Ausnahmefällen bestehen. Diese sind jedoch eher nachrangig, da eine Kündigung den Vertrag nicht von Anfang an beseitigt, wie dies ein Widerruf oder eine Anfechtung tut. Die Kündigung beendet einen Vertrag erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung erklärt wird (fristlos) oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist (fristgemäß). Die Wirksamkeit des Vertrages davor (und damit auch Zahlungsverpflichtungen für diese Zeit) werden dadurch nicht berührt.


Was tun? - Anwalt hilft!

Wenn Sie betroffen sind, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! - Bitte beachten Sie, dass es einer konkreten Prüfung Ihres individuellen Copecart-Coaching-Vertrages bedarf, um festzustellen, welche Rechte Ihnen zur Seite stehen und ob und wie Sie sich lösen können. Die vorbezeichneten Ausführungen stellen nur Möglichkeiten dar, die unserer Erfahrung und Meinung nach auch bei Ihnen zu Erfolg führen können. Sofern Sie sich von einem Vertrag lösen wollen, ist anzuraten, dass sie sämtliche Möglichkeiten nutzen, um Ihre Chancen zu erhöhen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei! Wir vertreten bereits viele betroffene Mandantinnen und Mandanten gegen CopeCart und helfen auch Ihnen gerne deutschlandweit, Ihre berechtigten Ansprüche gegen CopeCart durchzusetzen: 

Urteil gegen CopeCart - CopeCart erkennt Unwirksamkeit von Verträgen an!

Gerne können Sie sich bei uns melden. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/e-commerce-gesch%c3%a4ft-2897798/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Simon Faix

Beiträge zum Thema