Corona-Geld für beruf­s­tä­tige Eltern

  • 2 Minuten Lesezeit

Schulen und Kitas sind wegen des Corona-Virus geschlossen. Das bedeutet, dass die Kinder tagsüber nicht mehr wie gewohnt betreut werden und stellt für viele Eltern ein großes Problem dar, da sie nicht wissen, wie sie neben ihrer Berufstätigkeit auf die Kinder aufpassen sollen. Wir erklären, welche Ansprüche betroffene Eltern haben.

Anspruch auf Entschädigung

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Eine Entlastung für betroffene Eltern bringt § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieser besagt, dass Eltern einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn Betreuungseinrichtungen vorübergehend geschlossen werden und die erwerbstätigen Sorgeberechtigten ihre Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderungen in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige Betreuung gefunden haben und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Diese Regelung gilt bis Ende 2020 und nur für die Zeit, in der Kitas und Schulen nicht ohnehin wegen Ferien geschlossen sind."

Höhe des Anspruchs und Ausschlussgründe

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall und sind mit den Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen: In den ersten sechs Wochen wird das volle Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt, danach nur noch in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt. Es gelten also die Regeln wie bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, bezahlten Urlaub, vorhandenes Zeitguthaben und eine Homeofficetätigkeit dem IfSG vorgehen und einen Entschädigungsanspruch ausschließen.

Der Arbeitgeber kann nach § 56 Abs. 2 IfSG bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung der Entschädigungsleistungen beantragen.

Verhältnis zu § 616 BGB

„Zu erwähnen ist noch § 616 BGB. Dieser besagt, dass der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Der Arbeitgeber müsste dann das Gehalt fortzahlen und § 56 IfSG wäre nicht anwendbar. Ob die Voraussetzungen von § 616 BGB durch das Corona-Virus erfüllt sind, ist von den Gerichten noch nicht entschieden worden. Wie lange eine vorübergehende Verhinderung andauern kann, ist ebenso nicht geklärt, wahrscheinlich aber ca. 1-2 Wochen.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Fazit

Ob durch § 616 BGB oder § 56 IfSG, Eltern haben die Gewissheit, dass sie nicht ohne Gehalt dastehen, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen. Sie müssen dafür allerdings die Voraussetzungen der Normen einhalten und prüfen, ob nicht ein Ausschlussgrund vorliegt.

Sie haben Fragen zur Entschädigung?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eltern-entschaedigung-wegen-corona/ 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten