Corona-Klagen: Eilverfahren und Entschädigung! Anwaltsinfo!

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Für viele Gewerbetreibende, Mittelständler und Großunternehmen, ist die Situation wegen des zwischenzeitlich verlängerten Lockdowns, bei dem immer noch nicht sicher ist, ob und in welchem Maße Öffnungen in den nächsten Wochen erfolgen werden, inzwischen unerträglich, weil sie ihr Geschäft immer noch geschlossen halten müssen und oftmals erhebliche Umsatzeinbußen und Vermögensschäden erlitten hatten. Weiter sind die versprochenen Soforthilfen teilweise noch gar nicht oder nur sehr schleppend ausbezahlt worden.

Immer mehr Gewerbetreibende wollen nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg daher mit Eilverfahren und Klagen gegen die beschlossenen Zwangsschließungen vorgehen, um endlich wieder normal wirtschaften zu können.

Dabei müssen die Schließungen immer erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sein, um rechtmäßig zu sein, der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist dabei immer abzuwägen gegen die Grundrechtsverletzungen der Gewerbetreibenden, die z.B. einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen könnten.

Es muss immer geprüft werden, ob nicht "mildere Mittel" zur Durchsetzung des angestrebten Zwecks zur Verfügung stehen, wobei gerade diverse Einzelhändler und Gastronomiebetriebe bereits vor dem Lockdown bereits erhebliche Anstrengungen mit der Umsetzung von Hygienekonzepten unternommen hatten.

Von daher sollten angestrengte Klagen und Eilverfahren zwischenzeitlich keinesfalls chancenlos sein, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müsste.

Weitergehend könnten Gewerbetreibenden prüfen, ob ihnen nicht sogar "Staatshaftungsansprüche", d.h., eine Entschädigung z.B. nach § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) analog zustehen könnte.

Zahlungsverpflichtet ist nach § 66 Abs. 1 S. 2 IfSG dann das Land, das den Schaden verursacht hat, also das die Schließungen angeordnet hat.

Auch hier könnte es also sein, dass Gewerbetreibende für die entstandenen Schäden sogar z.B. vom jeweiligen Bundesland Schadensersatz fordern könnten, z.B. in Form entgangener Umsätze oder Gewinne, die z.B. durch entsprechende vergleichende Belege mit den Umsätzen/Gewinnen aus dem Vorjahreszeitraum nachgewiesen werden könnten.

Rechtsschutzversicherte Gewerbebetriebe seien darauf hingewiesen, dass Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne eine kostenlose Anfrage an die RS-Versicherung des Gewerbebetriebs stellen. 

Gewerbebetriebe, die vom Corona-Lockdown betroffen sind und die Schließungen nicht länger hinnehmen wollen, sondern gerichtlich dagegen vorgehen wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, als Anwaltskanzlei schwerpunktmäßig im Anleger- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.



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