Corona-Krise: Der Arbeitgeber hat gekündigt – was kann ich tun?

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Die Krise trifft nicht alle gleich

Die Corona-Krise rüttelt in einem unvorstellbaren Maße nicht nur den Finanz- und Aktienmarkt durch, sondern wirkt sich teilweise sehr unmittelbar auch auf den Arbeitsmarkt aus. Mitarbeiter im Gesundheitsbereich können sich vor Arbeit nicht retten und sind extremen Belastungen ausgesetzt. Auch im Lebensmittelhandel ist die Nachfrage hoch, was teilweise zu Sonderschichten führt.

In anderen Bereichen sind die Umsätze dagegen komplett weggebrochen. Besonders die Gastronomie wurde und wird hart getroffen, da es dort generell wenig Rücklagen gibt. Viele Kellner, Köche und sonstige Mitarbeiter in der Gastronomie haben bereits die Kündigung erhalten. In anderen Branchen versucht man, sich mit Kurzarbeit durch die Krise zu retten. Auch wenn das Kurzarbeitergeld nach dem Willen der Politik sehr großzügig verteilt werden soll, kann niemand seriös vorhersagen, inwieweit dadurch tatsächlich Entlassungen verhindert werden können.

Arbeitsrecht gilt auch in der Krise

Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, habe ich zunächst einmal eine gute Nachricht für Sie: Das Arbeitsrecht gilt auch in der Krise weiter. Das ist durchaus nicht selbstverständlich in einer Zeit, in der viele vermeintliche Gewissheiten sich gerade auflösen.

Ein Arbeitgeber kann nicht „einfach so“ wegen Corona kündigen, sondern muss sich auch in dieser schweren Zeit an die arbeitsrechtlichen Spielregeln halten. Dazu gehört, dass eine Kündigung begründet werden muss, wenn der allgemeine Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis greift.

Zudem müssen auch bei einer „Probezeitkündigung“ die formalen Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten werden. Selbst im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gelten die arbeitsrechtlichen Regeln weiter – wenn auch teilweise etwas eingeschränkt.

Aber Vorsicht: Auch die ziemlich kurze Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gilt weiterhin. Nur in extremen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung denkbar.

Eine betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber begründen

In Anbetracht der Krise kommt vor allem eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Um eine betriebsbedingte Kündigung gerichtsfest zu begründen, reicht es keineswegs aus, dass der Arbeitgeber sich auf die Corona-Krise beruft.

Vielmehr muss er ein ausführliches Prüfungsschema „abarbeiten“, das die Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung entwickelt hat. Dazu gehört vor allem die Auswahl unter den Mitarbeitern nach sozialen Kriterien (Sozialauswahl) und die Prüfung, ob nicht ein anderweitiger Einsatz des Mitarbeiters möglich ist.

Formale Fehler als Chance für Arbeitnehmer

Eine oftmals unterschätzte Chance – gerade, wenn eine betriebsbedingte Kündigung inhaltlich gerechtfertigt erscheint – bieten formale Fehler des Arbeitgebers. Ich erlebe es in der anwaltlichen Praxis immer wieder, dass nicht nur kleine Handwerksbetriebe oder Mittelständler hier Angriffsflächen bieten. 

Die formalen Fehler können beispielsweise den wirksamen Zugang der Kündigung, die Vollmacht des Unterzeichners der Kündigung oder die Form der Unterzeichnung betreffen. Teilweise kann man aus solchen Fehlern aber nur Kapital schlagen, wenn man innerhalb weniger Tage reagiert. Sonst gelten diese Fehler praktisch als geheilt. Zudem kann es wichtig sein, prozesstaktisch die Sache von Anfang an richtig anzugehen, um Fehler des Arbeitgebers bestmöglich zu nutzen.

Reaktionsschnelligkeit und Flexibilität sind Trumpf

Wie Sie sehen, gibt es auch in der Corona-Krise im Falle einer Kündigung keinen Grund, eine Kündigung sofort ungeprüft zu akzeptieren und „die Flinte ins Korn zu werfen“. Wer sämtliche Chancen konsequent nutzen möchte, sollte am besten sofort eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um alle Fristen einzuhalten und das Vorgehen von Beginn an geschickt einzufädeln.

Handeln Sie bequem und ohne Ansteckungsgefahr von zu Hause aus

Sie müssen dabei nicht persönlich in der Anwaltskanzlei erscheinen und sich auf dem Weg dorthin möglichen Gesundheitsrisiken aussetzen. Die Beauftragung zur Vertretung und Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist nämlich auch per Telefon und E-Mail möglich. Auch die Gerichte bemühen sich im Moment, Verfahren soweit wie möglich ohne persönliche Kontakte durchzuführen.

Für weitere Fragen und einen unverbindlichen Erstkontakt stehe ich gern zur Verfügung.

Ihr

Dr. Michael Tillmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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