Corona-Krise: Tickets von Eventim – nur Gutscheine oder Recht auf Erstattung? Unser Tipp!

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Wegen der Corona-Pandemie mussten zahlreiche Konzerte und Events abgesagt oder verlegt werden. Für Unruhe unter den Ticketkäufern sorgen jetzt E-Mails des Ticketdienstleisters Eventim.

Eventim-E-Mail

Schon in der Vergangenheit haben Kunden von Ticket-Dienstleistern davon berichtet, große Schwierigkeiten zu haben, bereits gezahltes Geld für abgesagte Veranstaltungen zurückzubekommen. Die Verbraucherzentrale NRW etwa hat Eventim schon im April 2020 abgemahnt, weil Eventim Rückzahlungen mit der Begründung verweigert habe, die Tickets seien weiterhin gültig.

Aktuell sorgen nun E-Mails von Eventim an seine Kunden für Aufregung. Einige dieser E-Mail liegen uns vor. Darin steht, dass es für die meisten ausgefallenen Events Nachholtermine geben werde und die Tickets auch für die neuen Termine ihre Gültigkeit behielten. Im Falle einer Absage entscheide der Veranstalter, ob und unter welchen Bedingungen Tickets rückabgewickelt werden. Davon hänge ab, ob Eventim den Kunden Geld erstatten dürfe oder ob er einen Gutschein erhalte. Dann erklärt Eventim noch, dass man nicht Veranstalter des Events sei und alle wichtigen Entscheidungen der Veranstalter treffe.

Fragwürdige Angaben von Eventim

Das kann man so allerdings nicht stehen lassen.

Richtig ist zwar, dass Ticket-Portale wie Eventim regelmäßig nur Vermittler sind und der eigentliche Vertragspartner für das Konzert oder Event der jeweilige Veranstalter ist. Wer das dann im Einzelnen ist, steht normalerweise auf den Tickets. Und weil der Veranstalter der Vertragspartner ist, muss man sich grundsätzlich an diesen halten, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde und man sein Geld zurück haben möchte.

Aber: Rechtlich nicht haltbar es unseres Erachtens die Aussage von Eventim, dass der Veranstalter entscheide, ob und unter welchen Bedingungen Tickets rückabgewickelt werden. Richtig ist vielmehr, dass man nach der Absage durch den Veranstalter – auch wenn diese wegen Corona erfolgt ist – einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Ticketpreises hat. Es gilt immer noch der Grundsatz „keine Leistung, Geld-zurück“.

Eventim verweist zwar auch noch auf Pläne der Bundesregierung für eine sogenannte Gutscheinlösung, nach der ein Veranstalter Ticketinhabern anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein aushändigen könne, wobei die Verabschiedung des Gesetzes voraussichtlich im Mai 2020 erfolge. 

Hiergegen gibt es allerdings erheblichen Widerstand von Verbraucherverbänden und Opposition. Eigentlich sollte der Gesetzentwurf für den 07.05.2020 vom Bundestag beraten werden, die Beratung wurde jedoch vorher schon von der Tagesordnung abgesetzt. Es scheint daher derzeit völlig offen, ob, wann und ggf. in welcher Form so eine Gutscheinlösung überhaupt kommt.

Fazit: Ticketkäufer haben unverändert einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises. Einen Ersatztermin oder ein Gutschein muss man nicht akzeptieren.

Unser Rechtsrat

Wir raten daher betroffenen Ticketkäufern, die ihr Geld zurück haben möchten, sich nicht mit solchen E-Mails vertrösten zu lassen. Als erstes sollte man sich daher genauer über den Veranstalter informieren und online recherchieren, wer das überhaupt ist. Im Normalfall sollten Veranstalter eine eigene Website mit Impressum und den Kontaktdaten haben.

Gerade wenn es sich um einen kleinen eher unbekannten Veranstalter handelt, der möglicherweise nicht besonders finanzkräftig bist, ist häufig schnelles Handeln geboten. Aber auch bei anderen Veranstalter trägt grundsätzlich der Ticketkäufer das Risiko, dass ein Gutschein wegen Insolvenz des Veranstalters wertlos wird oder auch die Nachfolgeveranstaltung ins Wasser fällt.

Daher sollte man den Veranstalter schriftlich zu Erstattung des Ticketpreises auffordern und hierbei auch eine Zahlungsfrist setzen. Bringt das nichts, sollte man am besten einen Anwalt einschalten, der dann den Ticketpreis und auch gleich die Anwaltskosten ersetzt verlangen kann.

Ticketkäufer, die per Kreditkarte gezahlt haben, können sich auch an Ihre Bank wenden und dort versuchen, die Zahlung mit dem Chargeback-Verfahren zurück buchen zu lassen. Schließlich sehen die Chargeback-Bedingungen von Visa und Mastercard diese Möglichkeit gerade dann vor, wenn eine Leistung nicht erbracht wurde. Auch hierbei kann es allerdings erfahrungsgemäß auch zu Schwierigkeiten kommen, sodass auch dann anwaltliche Unterstützung viel bringen kann.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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