Corona-Krise und häusliche Gewalt

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Quarantäne, Ausgangsbeschränkungen, geschlossene Schulen, Homeoffice, Kurzarbeit, Zukunftsangst: 

Viele Familien stehen in der Corona-Krise vor großen Herausforderungen. Konflikte und Streits drohen zu eskalieren, weil man sich nicht aus dem Weg gehen kann. Richtig gefährlich wird es dann, wenn es in den eigenen vier Wänden schon vor der Pandemie zu Gewalt kam.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten auch jetzt und unmittelbar in Anspruch nehmen und

  • Schutzanordnungen,
  • die Zuweisung der Wohnung,
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld,
  • eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder,
  • die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts

beantragen. 

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

Es wird der gewalttätigen Person untersagt,

  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),
  • das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die gewalttätige Person umgehend zu entfernen).

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht


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